Schreiben an die Kunden der PL Gutscheinsysteme GmbH

WICHTIG – vor der ersten Lohnsteueranmeldung für 2020 (spätestens 10. Februar) in Ihrem Unternehmen beachten

Dieses Information richtet sich an Geschäftskunden der PL Gutscheinsysteme GmbH, nicht an Kartenhalter bzw. Mitarbeiter.

Veröffentlichung: 06.02.2020

 

Wie Sie der Presse entnehmen konnten, hat der Gesetzgeber Ende 2019 § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz („EStG“) um 2 Sätze erweitert. Diese Änderungen sind zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Durch die Neuerungen sollte Klarheit bei der Abgrenzung zwischen Geldleistungen und lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigtem Sachbezug – insbesondere beim Einsatz von Sachbezugskarten – geschaffen werden. Aktuell scheint das Ziel des Gesetzgebers noch nicht erreicht zu sein, denn für die Praxis haben sich aus der neuen Gesetzesformulierung und insbesondere dem neu eingeführten Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“) eher neue Fragen aufgetan.

Die PL Gutscheinsysteme GmbH und unsere Wettbewerber stehen daher im ständigen und direkten Austausch mit Mitgliedern des Bundestages, des Finanzausschusses und der Finanzverwaltung. Von maßgeblich in das Gesetzgebungsverfahren einbezogenen Parlamentariern – u.a. MdB Gutting und MdB Brehm – wurde ausdrücklich bestätigt, dass die Funktion und Anwendungsbereiche der Sachbezugskarten nicht unnötig eingeschränkt werden soll und die bestehenden Systeme der Geldkarten mit einer Begrenzung auf das Inland und dem Ausschluss von Karten mit eigener IBAN fortbestehen sollen. Man begegnet den Sachbezugskarten wie der givve® Card mit Wohlwollen; bislang ist jedoch noch kein klarstellendes BMF-Schreiben ergangen. Dem Vernehmen nach soll eine klärende Stellungnahme im ersten Quartal 2020 veröffentlicht werden.

Wir haben umgehend reagiert und sichergestellt, dass die givve® Card seit 01. Januar 2020 nur noch im Inland verwendet werden kann. Dessen ungeachtet vertreten Finanzämter vereinzelt die Auffassung, dass Aufladungen auf die givve® Card aufgrund der Gesetzesänderung nicht länger begünstigt sind. Zu dieser Situation haben sich die von uns befragten Steuerexperten der Kanzlei PSP in München wie folgt geäußert:

 

„Arbeitgeber sollten im Rahmen der Lohnsteueranmeldungen ab 2020 sowohl das Betriebsstätten-Finanzamt als auch die Sozialversicherungsträger entweder vor Übermittlung oder spätestens gleichzeitig mit der Übermittlung der relevanten Daten für ihre Arbeitnehmer in einem formlosen Schreiben darauf hinweisen, dass das Unternehmen Sachbezugskarten verwendet und so derzeit die Begünstigung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG oder § 37b EStG nutzt. Die tatsächliche lohnsteuerliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Behandlung (im Rahmen der Lohnsteueranmeldungen) ist ggf. noch anzupassen, sofern sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass die für die lohnsteuer- bzw. sozialversicherungsbegünstigte Einordnung der erfolgten arbeitgeberseitigen Zuwendungen doch nicht sämtliche erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen haben sollten. Bei bereits ohne diese erläuternden Ausführungen vorgenommenen Lohnsteueranmeldungen empfiehlt es sich, das jeweilige Betriebsstätten-Finanzamt sowie die Sozialversicherungsträger umgehend entsprechend zu informieren.“

 

Wie Ihnen bekannt ist, können wir als PL Gutscheinsysteme GmbH keine steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beratung leisten. Dieses Schreiben hat deshalb einen rein informellen Charakter und beinhaltet keine rechtliche oder steuerliche Beratungsempfehlung; auch hat es keine drittschützende Wirkung. Unsere Empfehlung lautet, die Vorgehensweise mit Ihrer Steuer- bzw. Rechtsberatung abzustimmen, um eine auf Ihre Situation abgestimmte rechtliche und steuerliche Beurteilung des Sachverhaltes zu erhalten.

Seien Sie versichert, dass wir alle Anstrengungen unternehmen, um diese Unklarheiten zu beseitigen und die givve® Card weiterhin als einfache Lösung und attraktiven Benefit für Sie und Ihre Mitarbeiter anzubieten.

 

Mit besten Grüßen
Ihr givve® Team 

 

 

Information für Arbeitgeber

givve® Stellungnahme