Gutscheinkarten dürfen nicht als Ersatz für reguläres Gehalt oder variable Vergütungsbestandteile eingesetzt werden. Wird die Voraussetzung der Zusätzlichkeit verletzt, entfällt die Steuerfreiheit vollständig und der gesamte Betrag wird steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Gesetzliche Freigrenzen müssen strikt eingehalten werden. Insbesondere die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge sowie die 60-Euro-Freigrenze bei persönlichen Anlässen sind zwingend zu beachten, da bereits geringfügige Überschreitungen zur vollständigen Steuerpflicht führen.
Steuerpflicht führen.
Eine fehlende oder zu offene Zweckbindung erhöht das Risiko, dass die Gutscheinkarte steuerlich als Geldleistung oder Barlohn eingestuft wird. Entscheidend ist daher eine klar definierte Ausgestaltung mit beschränkten Akzeptanzstellen.
Ohne lückenlose Dokumentation zu Art, Anlass, Höhe und Ausgabezeitpunkt können bei Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfungen Nachforderungen entstehen. Zudem sollten HR, Lohnbuchhaltung und gegebenenfalls externe Dienstleister eng abgestimmt zusammenarbeiten, um fehlerhafte Abrechnungen oder falsche steuerliche Einordnungen zu vermeiden.