Sonderzahlung im öffentlichen Dienst

Eine Sonderzahlung im öffentlichen Dienst ist eine zusätzliche Vergütung, die Beschäftigte einmal jährlich neben ihrem regulären Entgelt erhalten. Sie wird häufig als Jahressonderzahlung oder umgangssprachlich als Weihnachtsgeld bezeichnet. Ziel dieser Sonderzahlung ist es, die Leistungen und die Betriebstreue der Mitarbeitenden finanziell anzuerkennen und wertzuschätzen.

Erfahren Sie, wie Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst geregelt sind und welche Ansprüche für Mitarbeitende gelten.

Aktualisiert: Dezember 2025

Autoren: givve Redaktionsteam
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Wie ist die Sonderzahlung im öffentlichen Dienst definiert und geregelt?

Die Sonderzahlung im öffentlichen Dienst ist tarifvertraglich geregelt, zum Beispiel im TVöD für Bund und Kommunen oder im TV-L für die Länder. Sie wird in der Regel als prozentualer Anteil des monatlichen Entgelts berechnet und einmal jährlich ausgezahlt. Grundlage sind die jeweils gültigen Tarifabschlüsse und die darin festgelegten Berechnungsformeln, die je nach Tarifbereich und Entgeltgruppe variieren können.

Wer hat Anspruch auf die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst?

Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung hängt von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der Art des Arbeitsvertrags ab. Teilzeit-, Vollzeit- und befristete Beschäftigte werden tariflich unterschiedlich berücksichtigt, bleiben aber grundsätzlich anspruchsberechtigt. In vielen Fällen entsteht der volle Anspruch erst nach einer bestimmten Beschäftigungszeit innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres.

Voraussetzungen nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeitmodell

In der Regel besteht Anspruch auf die Jahressonderzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des Jahres besteht. Die Höhe der Sonderzahlung orientiert sich dabei an der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Jahr. Teilzeitkräfte erhalten die Sonderzahlung anteilig entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang. Wer im Laufe des Jahres eintritt oder ausscheidet, erhält in der Regel eine zeitanteilige Zahlung. Unterbrechungen durch Elternzeit oder unbezahlten Urlaub können den Anspruch mindern oder ganz entfallen lassen.

Unterschiede bei Vollzeit, Teilzeit und befristeten Verträgen

Vollzeitbeschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung in voller Höhe gemäß ihrer Entgeltgruppe. Teilzeitkräfte bekommen einen entsprechenden Anteil, der sich aus ihrem Beschäftigungsumfang ergibt. Befristet Beschäftigte sind grundsätzlich nicht ausgeschlossen, sofern das Arbeitsverhältnis zum maßgeblichen Stichtag besteht. Tarifliche Regelungen sehen eine gleichmäßige Behandlung unabhängig vom Vertragsstatus vor, wobei für Auszubildende und Praktikantinnen bzw. Praktikanten teilweise besondere Sonderregelungen gelten können.

Wie laufen die Berechnung und Höhe der Sonderzahlung im öffentlichen Dienst?

Die Höhe der Jahressonderzahlung richtet sich nach dem jeweiligen Tarifgebiet (TVöD, TV-L) sowie der Entgeltgruppe und fällt daher regional und tarifvertraglich unterschiedlich aus. Grundlage der Berechnung ist meist das monatliche Tabellenentgelt eines festgelegten Bezugsmonats. Je nach Tarifvertrag liegt die Jahressonderzahlung häufig zwischen 60 % und 95 % des maßgeblichen Monatsentgelts.

Bemessungsgrundlage nach TVöD und TV-L

Im TVöD basiert die Berechnung der Jahressonderzahlung auf dem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt der Monate Juli bis September. Der genaue Prozentsatz hängt sowohl von der Entgeltgruppe als auch vom jeweiligen Beschäftigungsbereich ab. Im TV-L gelten teilweise abweichende Bemessungsregeln, etwa niedrigere Prozentsätze oder andere Berechnungsmonate. Für Auszubildende werden Sonderzahlungen separat geregelt, meist in Form von festen Betragspauschalen. Durch laufende Tarifverhandlungen kann es jährlich zu Anpassungen und Abweichungen kommen.

Auszahlungstermin und Steuer der Jahressonderzahlung

Die Sonderzahlung wird üblicherweise mit dem Entgelt für den Monat November ausgezahlt und daher umgangssprachlich häufig als Weihnachtsgeld bezeichnet. Sie unterliegt sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherungspflicht und gilt steuerlich als sonstiger Bezug, der über die Jahreslohnsteuertabelle begünstigt werden kann. Bei Eintritt oder Austritt im laufenden Jahr ist eine anteilige Auszahlung möglich. Zusätzlich können tarifliche Einmalzahlungen oder Zuschläge aus aktuellen Verhandlungen hinzukommen.

Wie war die Entwicklung der Sonderzahlungen?

Die Höhe der Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst hat sich im Laufe der Zeit durch verschiedene Tarifrunden mehrfach verändert. Während die Sonderzahlung früher eher einheitlich geregelt war, wurde sie nach und nach stärker nach Entgeltgruppen gestaffelt. In einigen Bereichen des TV-L wurden Sonderzahlungen reduziert oder teilweise sogar abgeschafft, sodass andere Instrumente wie Inflationsausgleichs- oder Einmalzahlungen zeitweise an ihre Stelle traten. Die Tarifverhandlungen der Jahre 2023/2024 führten zu Anpassungen für 2025, bei denen insbesondere in den unteren Entgeltgruppen höhere Beträge vorgesehen sind.

25 Jahre im öffentlichen Dienst - Jubiläum und Sonderzahlung

Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten zu Dienstjubiläen - etwa nach 25, 40 oder 50 Jahren - eine einmalige Jubiläumszuwendung. Die Höhe dieser Zuwendung ist tariflich geregelt und hängt vom jeweiligen Dienstherrn sowie der Länge der Dienstzeit ab. Die Jubiläumszahlung erfolgt zusätzlich zur regulären Jahressonderzahlung und stellt somit einen eigenständigen Vergütungsbestandteil dar. Grundsätzlich gelten Jubiläumszuwendungen als steuerpflichtig, können aber unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden. Sie dienen der Anerkennung langjähriger Betriebstreue und sind fest im öffentlichen Dienstrecht verankert.

*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.