Der Lohnsteuerjahresausgleich ist ein Instrument zur nachträglichen Korrektur zu viel gezahlter Lohnsteuer. Ziel ist es, steuerliche Ungleichgewichte, die im Laufe eines Kalenderjahres entstehen, auszugleichen. Ein solcher Ausgleich kann entweder automatisch durch den Arbeitgeber oder auf Initiative des Arbeitnehmers selbst erfolgen.
Aktualisiert: Mai 2025
Der Lohnsteuerjahresausgleich wird in der Regel durch den Arbeitgeber durchgeführt und bezieht sich ausschließlich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er eignet sich vor allem für Arbeitnehmende mit einem einfachen Steuerprofil.
Die Einkommensteuererklärung hingegen wird vom Arbeitnehmer selbst eingereicht und bietet deutlich umfassendere Möglichkeiten, um Werbungskosten, Sonderausgaben oder Freibeträge geltend zu machen. Wer also zusätzliche Einkünfte erzielt oder Aufwendungen oberhalb der Pauschbeträge absetzen möchte, sollte eine vollständige Steuererklärung einreichen.
Der Jahresausgleich kann eine einfache Alternative darstellen, ist jedoch kein vollwertiger Ersatz für die Steuererklärung.
In bestimmten Fällen ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. In vielen Situationen besteht jedoch keine Pflicht – ein Antrag kann sich dennoch lohnen. Wer die relevanten Voraussetzungen kennt, kann fundiert entscheiden, ob er selbst aktiv werden sollte.
Damit der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich automatisch durchführen kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Auch ohne gesetzliche Verpflichtung kann ein freiwilliger Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich sinnvoll sein – insbesondere in folgenden Fällen:
Ein freiwilliger Antrag kann bis zu vier Jahre rückwirkend gestellt werden – ideal, um Steuervorteile aus Vorjahren zu sichern
Wenn kein automatischer Ausgleich durch den Arbeitgeber erfolgt, besteht die Möglichkeit, diesen selbständig zu beantragen. Mit den richtigen Unterlagen und einem klaren Ablauf lässt sich der Ausgleich unkompliziert umsetzen – sowohl online als auch klassisch in Papierform.
Für den Lohnsteuerjahresausgleich benötigen Sie in erster Linie die Lohnsteuerbescheinigung des aktuellen Jahres, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Darüber hinaus können weitere Nachweise relevant sein – etwa Belege für Werbungskosten, Sonderausgaben oder Spenden, sofern diese geltend gemacht werden sollen.
Die Angabe der relevanten Daten erfolgt über die Anlage N, die Teil der regulären Einkommensteuererklärung ist. Der Ausgleich kann sowohl online über das ELSTER-Portal als auch in Papierform eingereicht werden. Zur Vorbereitung empfehlen sich Online-Rechner, mit denen sich der mögliche Erstattungsbetrag im Vorfeld einschätzen lässt – besonders hilfreich bei einfachen Fällen.
Ein freiwilliger Lohnsteuerjahresausgleich kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Für die Abgabe gilt grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres als reguläre Frist – zumindest bei freiwilligen Steuererklärungen.
Im Falle einer Pflichtveranlagung kann die Frist verlängert werden, wenn die Erklärung über einen Steuerberater eingereicht wird. Die gesamte Abwicklung kann dabei vollständig digital über das ELSTER-Portal erfolgen, was Zeit spart und den Prozess erleichtert. Wer unsicher ist oder komplexere steuerliche Sachverhalte klären möchte, kann sich zusätzlich an Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater wenden.
Ein Lohnsteuerjahresausgleich ist nur dann erfolgreich, wenn alle Angaben vollständig, korrekt und nachvollziehbar sind. In der Praxis schleichen sich jedoch immer wieder typische Fehler ein, die zu Verzögerungen, Rückfragen oder sogar Ablehnungen führen können. Wer diese Stolperfallen kennt, kann sie gezielt vermeiden:
Eine sorgfältige Vorbereitung und ein kurzer Check vor Abgabe helfen, diese Fehler zu vermeiden und den Ausgleich reibungslos und fristgerecht abzuwickeln.
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.