Lohnsteuerjahresausgleich

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist ein Instrument zur nachträglichen Korrektur zu viel gezahlter Lohnsteuer. Ziel ist es, steuerliche Ungleichgewichte, die im Laufe eines Kalenderjahres entstehen, auszugleichen. Ein solcher Ausgleich kann entweder automatisch durch den Arbeitgeber oder auf Initiative des Arbeitnehmers selbst erfolgen.

Aktualisiert: Mai 2025

Autoren: givve® Redaktionsteam

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Lohnsteuerjahresausgleich oder Steuererklärung – wo liegt der Unterschied?

Der Lohnsteuerjahresausgleich wird in der Regel durch den Arbeitgeber durchgeführt und bezieht sich ausschließlich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er eignet sich vor allem für Arbeitnehmende mit einem einfachen Steuerprofil.

Die Einkommensteuererklärung hingegen wird vom Arbeitnehmer selbst eingereicht und bietet deutlich umfassendere Möglichkeiten, um Werbungskosten, Sonderausgaben oder Freibeträge geltend zu machen. Wer also zusätzliche Einkünfte erzielt oder Aufwendungen oberhalb der Pauschbeträge absetzen möchte, sollte eine vollständige Steuererklärung einreichen.

Der Jahresausgleich kann eine einfache Alternative darstellen, ist jedoch kein vollwertiger Ersatz für die Steuererklärung.

Wann ist ein Lohnsteuerjahresausgleich Pflicht?

In bestimmten Fällen ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. In vielen Situationen besteht jedoch keine Pflicht – ein Antrag kann sich dennoch lohnen. Wer die relevanten Voraussetzungen kennt, kann fundiert entscheiden, ob er selbst aktiv werden sollte.

Voraussetzungen für die Durchführung durch den Arbeitgeber

Damit der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich automatisch durchführen kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer war durchgehend im gesamten Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber angestellt
  • Es gab keine Änderungen der Steuerklasse, keine eingetragenen Freibeträge oder vergleichbare steuerrelevante Veränderungen
  • Die Lohnsteuer wurde vollständig und korrekt über das gesamte Jahr hinweg abgeführt
  • Es lagen keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte außerhalb des Arbeitsverhältnisses vor
  • Der Ausgleich erfolgt in der Regel automatisch im ersten Quartal des Folgejahres durch den Arbeitgeber

Fälle ohne Pflicht, aber mit möglichem Steuervorteil

Auch ohne gesetzliche Verpflichtung kann ein freiwilliger Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich sinnvoll sein – insbesondere in folgenden Fällen:

  • Arbeitgeberwechsel oder unterjährige Beschäftigung – hier entfällt der automatische Ausgleich durch den Arbeitgeber
  • Personen mit Steuerklasse 1, 2 oder 4 profitieren häufig von einer freiwilligen Steuererklärung
  • Bei hohen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen lohnt sich eine individuelle Prüfung
  • Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld können zu steuerlichen Vorteilen führen

Ein freiwilliger Antrag kann bis zu vier Jahre rückwirkend gestellt werden – ideal, um Steuervorteile aus Vorjahren zu sichern

Lohnsteuerjahresausgleich selbst machen – Schritt für Schritt erklärt

Wenn kein automatischer Ausgleich durch den Arbeitgeber erfolgt, besteht die Möglichkeit, diesen selbständig zu beantragen. Mit den richtigen Unterlagen und einem klaren Ablauf lässt sich der Ausgleich unkompliziert umsetzen – sowohl online als auch klassisch in Papierform.

Notwendige Unterlagen & das richtige Formular

Für den Lohnsteuerjahresausgleich benötigen Sie in erster Linie die Lohnsteuerbescheinigung des aktuellen Jahres, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Darüber hinaus können weitere Nachweise relevant sein – etwa Belege für Werbungskosten, Sonderausgaben oder Spenden, sofern diese geltend gemacht werden sollen.

Die Angabe der relevanten Daten erfolgt über die Anlage N, die Teil der regulären Einkommensteuererklärung ist. Der Ausgleich kann sowohl online über das ELSTER-Portal als auch in Papierform eingereicht werden. Zur Vorbereitung empfehlen sich Online-Rechner, mit denen sich der mögliche Erstattungsbetrag im Vorfeld einschätzen lässt – besonders hilfreich bei einfachen Fällen.

Fristen, Rückwirkung und Online-Möglichkeiten

Ein freiwilliger Lohnsteuerjahresausgleich kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Für die Abgabe gilt grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres als reguläre Frist – zumindest bei freiwilligen Steuererklärungen.

Im Falle einer Pflichtveranlagung kann die Frist verlängert werden, wenn die Erklärung über einen Steuerberater eingereicht wird. Die gesamte Abwicklung kann dabei vollständig digital über das ELSTER-Portal erfolgen, was Zeit spart und den Prozess erleichtert. Wer unsicher ist oder komplexere steuerliche Sachverhalte klären möchte, kann sich zusätzlich an Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater wenden.

Was sind häufige Fehler beim Lohnsteuerjahresausgleich?

Ein Lohnsteuerjahresausgleich ist nur dann erfolgreich, wenn alle Angaben vollständig, korrekt und nachvollziehbar sind. In der Praxis schleichen sich jedoch immer wieder typische Fehler ein, die zu Verzögerungen, Rückfragen oder sogar Ablehnungen führen können. Wer diese Stolperfallen kennt, kann sie gezielt vermeiden:

  • Unvollständige oder fehlerhafte Angaben bei Werbungskosten, etwa zu Fahrtkosten, Arbeitsmitteln oder Fortbildungsausgaben
  • Missachtung der Steuerklasse 6, für die in der Regel kein automatischer Ausgleich durch den Arbeitgeber erfolgt
  • Versäumte Fristen, insbesondere bei freiwilligen Anträgen für zurückliegende Jahre – hier droht der Verlust potenzieller Rückzahlungen
  • Kein Antrag trotz Steuervorteil – viele verzichten auf den Ausgleich, obwohl eine Erstattung sehr wahrscheinlich wäre
  • Fehlerhaft ausgefüllte Formulare oder das Vergessen wichtiger Nachweise, was die Bearbeitung unnötig verzögert oder zu Rückfragen beim Finanzamt führt

Eine sorgfältige Vorbereitung und ein kurzer Check vor Abgabe helfen, diese Fehler zu vermeiden und den Ausgleich reibungslos und fristgerecht abzuwickeln.

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