Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen.
*Die lohnsteuerliche Behandlung, insbesondere die Pauschalversteuerung des Internetzuschusses bei Auszahlung durch Aufladung auf eine Sachbezugskarte, kann von Finanzverwaltungen abgelehnt werden (nach unserer Kenntnis u. a. in Bayern; weitere Bundesländer möglich). Zudem kann die Kombination von Internetzuschuss und Sachbezug-Aufladungen dazu führen, dass die Steuerfreiheit des Sachbezugs (monatliche Freigrenze 50 € gem. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG) im Rahmen einer Prüfung beanstandet wird. Wir empfehlen daher, die konkrete steuerliche Behandlung der geplanten Umsetzung vorab durch Ihren Steuerberater prüfen zu lassen und eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen.
givve übernimmt keine Haftung dafür, dass die beabsichtigten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich eintreten.