Internetpauschale mit der givve Sachbezugskarte

Dank der Internetpauschale* können Sie Ihren Mitarbeitern bis zu 50 Euro monatlich gewähren. Arbeitgeber können die monatlichen Kosten für die laufende Internetnutzung sowie die Einrichtungsgebühren übernehmen. Dabei ist unerheblich, ob der Internetanschluss tatsächlich für die berufliche Tätigkeit oder nur privat verwendet wird. Nutzen Sie die givve Sachbezugskarte für die Ausgabe des Internetzuschusses* an Ihre Mitarbeiter. Eine digitale Lösung für die Arbeit im digitalen Zeitalter. 

  • Vorteile Arbeitgeber

    • Perfekter Benefit fürs Home Office - Mitarbeiter motivieren im digitalen Zeitalter
    • Reibungslose Umsetzung durch minimalen Verwaltungsaufwand
    • Mehr Aufmerksamkeit für Ihre Arbeitgebermarke
  • Vorteile Arbeitnehmer

    • Modernes, benutzerfreundliches System mit intuitiver Bedienung
    • Auch für den privaten Internetanschluss einsetzbar
    • Mitarbeitende können ihr Guthaben ansparen und später nutzen

Gut zu wissen für die Internetpauschale

  • Versteuerung: Aus Vereinfachungsgründen kann jeder Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer angegebenen Betrag für die laufende Internetnutzung an den Arbeitnehmer auszahlen und mit 25% pauschal besteuern, soweit dieser 50 Euro monatlich nicht übersteigt. Die Internetpauschale ist frei von Sozialversicherungsabgaben.*
  • Umfang: Die Bezuschussung umfasst sowohl die laufenden Kosten, z. B. die Grundgebühr für den Internetzugang, als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs, z. B. für Anschluss, Router etc.
  • Zuschuss: Der Zuschuss darf ausdrücklich nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und kein Bestandteil der vereinbarten Vergütungen sein.
  • Dokumentation: Der Arbeitnehmer bestätigt dem Arbeitgeber jährlich in Schriftform die anfallenden Kosten. Diese Erklärung kann zum Beispiel wie folgt aussehen:

    "Erklärung zur Pauschalierung der Lohnsteuer für Barzuschüsse zur Internetnutzung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG
    (Beleg zum Lohnkonto)

    Arbeitgeber: Name der Firma, Anschrift
    Arbeitnehmer: Name, Vorname, Anschrift 

    Ich versichere hiermit, dass mir für die laufende Internetnutzung Aufwendungen in Höhe von _________ € monatlich entstehen. Ich verpflichte mich, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn meine Aufwendungen für die Internetnutzung den angegebenen Betrag unterschreiten.

    Datum, Unterschrift des Arbeitnehmers"

    Diese Bestätigung des Arbeitnehmers ist den Lohnunterlagen beizulegen, um im Bedarfsfall die Rechtmäßigkeit der Internetpauschale belegen zu können.
     
  • Rechtliche Grundlage: Die gesetzliche Grundlage dafür ist die Internetpauschale nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 EStG.* Aufgrund der Komplexität der Thematik, raten wir Ihnen, sich bei steuerlichen und rechtlichen Fragen an Ihren Steuer- oder Rechtsberater zu wenden.

Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. 

*Die lohnsteuerliche Behandlung, insbesondere die Pauschalversteuerung des Internetzuschusses bei Auszahlung durch Aufladung auf eine Sachbezugskarte, kann von Finanzverwaltungen abgelehnt werden (nach unserer Kenntnis u. a. in Bayern; weitere Bundesländer möglich). Zudem kann die Kombination von Internetzuschuss und Sachbezug-Aufladungen dazu führen, dass die Steuerfreiheit des Sachbezugs (monatliche Freigrenze 50 € gem. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG) im Rahmen einer Prüfung beanstandet wird. Wir empfehlen daher, die konkrete steuerliche Behandlung der geplanten Umsetzung vorab durch Ihren Steuerberater prüfen zu lassen und eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen.

givve übernimmt keine Haftung dafür, dass die beabsichtigten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich eintreten.