Geschenke an Geschäftsfreunde

Geschenke an Geschäftsfreunde sind ein bewährtes Mittel zur Kundenbindung und Beziehungspflege. Sie stärken Geschäftsbeziehungen, zeigen Wertschätzung und tragen zum positiven Unternehmensimage bei. Doch bei der Auswahl zählen nicht nur Kreativität und Stil – auch steuerliche und rechtliche Aspekte spielen eine entscheidende Rolle.

Aktualisiert: Dezember 2025

Autor: Adrian von Nostitz
Prokurist, CMO & CSO bei givve (Upcoop)

Ist seit 13+ Jahren für das B2B-Wachstum im Benefits/Payment Bereich verantwortlich und besitzt ein ausgeprägtes Gespür für Trends sowie die Erschließung neuer Märkte, wie z.B. des Public Sectors. Fokus: Go-to-Market, Revenue & Pricing, GovTech sowie Produktentwicklung. Adrian verfügt insbesondere im Bereich Sachbezug und Sachzuwendungen über große Expertise für rechtssichere Produkte (§ 8 EStG/§ 18a TVöD). Bei givve treibt er die nachhaltige Produktentwicklung auf Basis innovativer datengetriebener Analysen voran und legt großen Wert auf strategische Mitarbeiterführung in seinem Team. Eine kaufmännische Ausbildung und jahrzehntelange Erfahrung im Vertrieb bilden seinen fachlichen Hintergrund.

Was sind die steuerlichen Grundlagen für Geschenke an Geschäftsfreunde?

Unternehmen, die Geschenke an Geschäftspartner vergeben, müssen die steuerlichen Rahmenbedingungen kennen. Die Anerkennung als Betriebsausgabe hängt von der Definition, der Wertgrenze und der Art der Versteuerung ab. Besonders relevant ist die Abgrenzung zu Gegenleistungen – denn Geschenke im Sinne des Steuerrechts sind unentgeltliche Zuwendungen ohne konkrete Gegenleistung.

Was gilt als Geschenk im Steuerrecht?

Ein Geschenk liegt dann vor, wenn es ohne Verpflichtung zur Gegenleistung erfolgt und einem betrieblichen Zweck dient. Werbeartikel unter 10 € – sogenannte Streuwerbeartikel – gelten nicht als Geschenk. Dienstleistungen oder geldwerte Vorteile sind anders zu behandeln. Entscheidend ist, dass kein wirtschaftlicher Vorteil für das eigene Unternehmen im Sinne eines Entgelts entsteht.

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Brutto oder netto? Bedeutung der Freigrenzen von 35 € und 50 € [2025]

Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine neue Freigrenze von 50 € netto für Geschenke an Geschäftsfreunde (vorher: 35 €). Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird der Betrag auch nur minimal überschritten, entfällt der komplette Betriebsausgabenabzug.

Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen rechnen netto, alle anderen brutto. Die oft erwähnte 60-€-Grenze gilt ausschließlich für Aufmerksamkeiten an Mitarbeitende und ist hier nicht relevant.

Wann greift die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG?

§ 37b EStG erlaubt es Unternehmen, Geschenke pauschal mit 30 % Pauschalsteuer zu versteuern – zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Diese Lösung entlastet den Empfänger, denn die Steuerlast übernimmt das schenkende Unternehmen. Die Anwendung ist freiwillig, muss aber einheitlich und nachvollziehbar erfolgen. In der Regel entfällt dabei der Vorsteuerabzug.

Aktuelle Regelungen und rechtliche Abgrenzungen bei Geschenken für Geschäftsfreunde

Die steuerliche Bewertung von Geschenken hängt stark vom Anlass und vom Empfängerkreis ab. Neue gesetzliche Rahmenbedingungen wie das Wachstumschancengesetz 2025 wirken sich dabei spürbar aus.

Änderungen durch das Wachstumschancengesetz 2025

Zum 1. Januar 2025 wurde die Freigrenze auf 50 € netto erhöht. Ziel ist die Vereinfachung für Unternehmen und die Anpassung an aktuelle Preisentwicklungen. Auch die Bewertung von Geschenken an ausländische Geschäftsfreunde wurde konkretisiert. Dokumentationspflichten – z. B. zu Anlass und Empfänger – bleiben bestehen.

Unterschiede zwischen Geschenken für Kunden, Geschäftspartner & Mitarbeitende

Für jede Zielgruppe gelten eigene Regeln: Bei Mitarbeitenden handelt es sich meist um Sachzuwendungen mit lohnsteuerlicher Relevanz. Kundengeschenke unterliegen der Betriebsaufwandsregelung, dürfen aber nicht als versteckter Rabatt wirken. Für Geschäftspartner gelten die allgemeinen Vorschriften zu Betriebsausgaben und Pauschalversteuerung.

Persönlicher Anlass vs. geschäftlicher Anlass – steuerliche Wirkung

Ein Geschenk zu einem persönlichen Anlass – wie Geburtstag oder Hochzeit – ist steuerlich nur abzugsfähig, wenn es betrieblich veranlasst ist. Andernfalls handelt es sich um eine private Zuwendung, die steuerlich nicht berücksichtigt wird. Sonderregelungen gelten für Jubiläen, Geburten oder persönliche Meilensteine.

Buchhaltung und steuerliche Abwicklung von Geschenken an Geschäftsfreunde

Damit Geschenke steuerlich anerkannt werden, müssen sie korrekt verbucht und dokumentiert werden. Dies betrifft sowohl die Buchungskonten (z. B. SKR03: 4630 / SKR04: 6640) als auch die vollständige Nachweisführung.

Pauschale Lohnsteuer & Kirchensteuer – wann und wie?

Bei Anwendung der Pauschalversteuerung trägt das Unternehmen die Steuerlast. Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Die Anwendung muss klar dokumentiert und der Empfängerkreis eindeutig definiert sein.

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Geschenke richtig buchen (SKR03 & SKR04)

Für abzugsfähige Geschenke an Geschäftsfreunde gelten folgende Buchungskonten:

  • SKR03: 4630
  • SKR04: 6640

Bei Überschreiten der Freigrenze ist auf nicht abzugsfähige Konten wie 4636 (SKR03) auszuweichen. Angaben zu Anlass, Datum, Empfänger und Betrag sind verpflichtend.

givve® als Lösung für steuerlich optimierte Geschenke

Die givve® Card ist eine steuerlich sichere Lösung zur Geschenkvergabe an Geschäftsfreunde. Sie ist individualisierbar, flexibel einsetzbar und einfach zu verwalten. Durch definierte Wertgrenzen lassen sich sowohl steuerfreie als auch pauschal versteuerte Zuwendungen abbilden. givve® kombiniert steuerliche Sicherheit mit hoher Wertschätzung – wir beraten Sie gern zu Ihrer optimalen Geschenkelösung.

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*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.

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