Ihre Mitarbeitenden nutzen die givve Card oder Sie interessieren sich für die Einführung der givve Card in Ihrem Unternehmen.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.
Der givve Hub ist die zentrale Webplattform für die Verwaltung der givve Cards Ihrer Mitarbeiter bzw. Kartenhalter.
Die Zugangsdaten zum givve Hub werden Ihnen nach dem Versand Ihrer Bestellung an die im Bestellformular angegebene E-Mail-Adresse zugeschickt.
Alle Informationen zur Nutzung des givve Hub, einschließlich Kartenbestellungen und Ladedaueraufträgen, finden Sie in unserer detaillierten Anleitung.
Wird bei einer Karte ein Betrug festgestellt, sperren Sie oder Ihr Mitarbeiter die Karte bitte schnellstmöglich über das givve Hub oder die givve App. Melden Sie uns den Betrugsfall zudem per E-Mail an office@givve.com.
Bei Diebstahl oder Verlust sperren Sie die Karte über das givve Hub und bestellen Sie anschließend eine Folgekarte.
Bei einer Folgekarte bleibt die PIN der bisherigen Karte bestehen. Das Guthaben der bisherigen Karte wird automatisch auf die Folgekarte übertragen.
Sobald Ihre Mitarbeiter die Karte erhalten haben, kann jeder Kartennutzer seine Karte selbständig in der givve App aktivieren. Bei der ersten Zahlung muss die Karte in ein Kartenlesegerät eingeführt und die Karten-PIN eingegeben werden.
Ändert sich der Name eines Mitarbeiters, z.B. durch Heirat, können Sie die Anpassung über den givve Hub vornehmen.
Prüfen Sie im givve Hub, ob beim betreffenden Mitarbeiter bereits eine E-Mail-Adresse hinterlegt ist bzw. tragen Sie diese ein. Anschließend kann Ihr Mitarbeiter das Passwort über folgenden Link zurücksetzen: https://card.givve.com/passwordreset
Verlässt ein Mitarbeiter Ihr Unternehmen, blenden Sie diese Karte im givve Hub aus. Die Karte wird somit aus künftigen Ladevorgängen ausgeschlossen, kann aber weiterhin für Zahlungen genutzt werden bis das Guthaben aufgebraucht ist oder die Kartengültigkeit endet.
Als Arbeitgeber können Sie in diesem Falle von Ihrem Recht auf Umtausch in ein gesetzliches Zahlungsmittel Gebrauch machen. Das heißt, das Restguthaben wird gebührenfrei entladen und an den Arbeitgeber ausbezahlt.
Ja, der givve Hub verwendet selbst ausschließlich unsere API. Alle Funktionen sind daher auch per API nutzbar. Für weitere Informationen kontaktieren Sie unseren Kundenservice unter office@givve.com.
Für eine Bestellung der givve Bezahlkarte füllen Sie bitte unser Kontaktformular aus. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen und lassen Ihnen alle nötigen Informationen zur Bestellung zukommen.
Bei den givve Cards fallen einmalige Kosten für die Einrichtung, die Produktion der Karten und Aufladegebühren an. Die givve Card ist 3 Jahre gültig. Eine feste monatliche Gebühr, wie eine Kontoführungsgebühr oder eine Jahresgebühr, wird nicht erhoben. Sie bezahlen nur pro Wiederaufladung der Karte. Gerne machen wir Ihnen ein Angebot. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular.
Die givve Card kann ab 16 Jahren genutzt werden, somit ist die Karte auch für Auszubildende einsetzbar.
Ja, die givve Card ist in drei Varianten verfügbar.
Für eine Individualisierung Ihrer givve Card benötigen wir Ihr Firmenlogo bzw. eine Druckvorlage Ihrer DesignCard. Die genauen grafischen Anforderungen können Sie in unserer Designguideline nachlesen.
Die Bestellung von neuen Karten sowie Folgekarten ist im givve Hub unter “Kartenbestellungen” möglich. Dazu müssen neue Kartennutzer zunächst manuell oder per CSV Upload hinzugefügt werden. (Siehe Anleitung zum givve Hub)
Alternativ ist die Nachbestellung auch per E-Mail möglich. Senden Sie dazu die ausgefüllte Bestell-Liste per an office@givve.com.
Im givve Hub finden Sie eine CSV-Vorlage, um mehrere Karten auf einmal zu bestellen. Laden Sie dazu die ausgefüllte CSV-Datei hoch.
Nach erfolgtem Zahlungseingang gehen Ihre givve Cards unverzüglich in Produktion. Die Zustellung erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Zahlungseingang. In Einzelfällen kann die Lieferung bis zu 10 Werktage betragen.
Einzelne Karten werden per Brief mit der Deutschen Post versendet. Ab zwei Karten erfolgt der Versand durch den Versanddienstleister UPS als versicherter Paketversand. Die Trackinglinks zum Versand der Kartenbestellung sind im givve Hub zu sehen.
Die Karten gehen automatisch in Produktion, sobald der Zahlungseingang verzeichnet wird. Davor kann die Bestellung noch angepasst werden. Sollten Sie einen Fehler in der Bestellung gemacht haben oder möchten Sie nachträglich Angaben ändern, kontaktieren Sie den Kundenservice unter office@givve.com.
Nein, wir bestellen keine Karten automatisch nach. Bei der givve Card beträgt die Kartengültigkeit drei Jahre. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit informieren wir Sie per E-Mail. Sie können anschließend ganz einfach die Karten im givve Hub erneuern.
Ihre Bestellung können Sie im givve Hub unter Rechnungen und Aktionen stornieren, sofern diese noch nicht ausgeführt wurde.
Die Karten können Sie im givve Hub ganz einfach und individuell aufladen. Es besteht zudem die Möglichkeit, einen Dauerladeauftrag einzurichten für eine regelmäßige automatische Beladung der Karten.
Bei mehreren Karten bietet sich die Beladung per Upload einer CSV-Datei an. Die passende CSV-Vorlage finden Sie im givve Hub.
Wird kein bestimmtes Datum gewählt, wird die Beladung automatisch nach Bezahlung der zugehörigen Rechnung durchgeführt.
Ja, das Guthaben auf der givve Card ist sicher. Hier finden Sie umfassende Informationen zu den Sicherheitsaspekten unserer Karte.
Das restliche Guthaben wird automatisch auf die neue Karte übertragen. Sollte jedoch keine Folgekarte bestellt werden, wird ab dem 3. Monat ein monatliches Entgelt abgezogen. Lesen Sie dazu auch: Warum wird Restguthaben von einer abgelaufenen givve Card Sachbezug abgebucht?
Guthaben von Karten können Sie im givve Hub ganz einfach und individuell entladen.
Die einzelnen Schritte, um eine Karte über den givve Hub zu entladen, finden Sie in dieser Anleitung.
Wenn eine givve Card Sachbezug abläuft (siehe auf die Karte gedrucktes Ablaufdatum “good thru”), kann der Arbeitgeber eine Folgekarte bestellen und das noch bestehende Guthaben auf die neue Karte übertragen.
Wird das bestehende Restguthaben nicht auf eine neue Karte übertragen, berechnet givve ab dem 3. Monat nach Ablauf der Karte ein monatliches Entgelt in Höhe von 3 Euro. Dieses wird von dem vorhandenen Guthaben der abgelaufenen Karte abgebucht. Das Entgelt wird so lange berechnet, bis auf dieser Karte kein Guthaben mehr vorhanden ist. Darüber hinaus fallen keine Gebühren an. Dies erfolgt auf der Grundlage von Abschnitt I § 9 Abs. 5 der AGB.
Um eine neue Karte zu erhalten, lesen Sie auch: Wie kann ich eine Folgekarte für einen Mitarbeiter bestellen?
Die Rechnungskorrektur erhalten Sie an die von Ihnen im Bestellformular angegebene E-Mail-Adresse.
Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Einrichtung des SEPA-Lastschriftmandats finden Sie hier.
Bitte geben Sie im Verwendungszweck der Überweisung bzw. des Dauerauftrages die Rechnungsnummer UND die Kundennummer an. Diese Angaben benötigen wir, um offene Rechnungen dem richtigen Zahlungsvorgang zuordnen zu können.
Der Verwendungszweck muss wie folgt lauten:
Rnr: XXXXXX, Knr: XXXXX
Bitte achten Sie darauf, den Brutto-Betrag zu überweisen.
Das BMF-Schreiben vom 13. April 2021 erläutert diesen Sachverhalt auf Seite 2, Abs. 3, folgendermaßen:
“Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers.”
Weitere finanzamtliche Anrufungsauskünfte bestätigen diesen Standpunkt.
Auskunft vom Finanzamt München, Januar 2017: „Die anfallenden und vom Arbeitgeber übernommenen Gebühren und Nebenkosten sind dabei grundsätzlich nicht in die 44-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG einzubeziehen, da diese keine Bereicherung für den Arbeitnehmer darstellen und dementsprechend nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führen.“
Auskunft der Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Oktober 2018: "Trägt der Arbeitgeber die Aufladegebühren und die einmaligen Setup-Gebühren bei den Wertguthaben-Karten, führen diese Gebühren nicht zu einem zusätzlichen Geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer. Bei diesen Gebühren handelt es sich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers (OFD Frankfurt a. M., Rundverfügung vom 26.10.2018, Az. S 2334 A-097-St 232)."
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.
Ja, von der möglichen Sachzuwendung (10.000 €) sind alle Kosten, die bei der Bereitstellung der Sachzuwendung entstehen (z.B. Kartenherstellung, Versand, Ladegebühr, etc.), abzuziehen.
Begründung:
Mit dem Urteil VI R 4/19 stellt der BFH klar, dass alle der Zuwendung direkt zuordenbaren Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Absatz 2 EStG einzubeziehen sind, ungeachtet dessen, ob sie beim Zuwendungsempfänger (Arbeitnehmer) einen Vorteil begründen. Daher sind die direkt der Zuwendung zuordenbaren Ladegebühren in die Bemessungsgrundlage des Sachbezugs einzubeziehen. Gleiches gilt für die Kosten der Bereitstellung der Karte, sofern diese nicht auch anderweitig genutzt wird. Wie in Fällen gemischter Nutzung verfahren werden soll, wurde nicht entschieden. Aus Vorsichtsgründen - d.h. um die begünstigende Beurteilung als Sachbezug nicht zu gefährden – empfehlen wir auch dann die Bereitstellungskosten bei der Ermittlung des Wertes des Sachbezugs gemäß § 37b Absatz 2 EStG zu berücksichtigen.*
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.
Nein. Der steuerfreie Sachbezug kann allerdings in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden. Hierfür halten wir eine vorgefertigte (rechtlich unverbindliche) Arbeitsvertragsergänzung für Sie bereit, um beispielsweise eine betriebliche Überprüfung zu umgehen.
Ja, der steuerfreie Sachbezug ist für alle Mitarbeiter umsetzbar. Daher auch für Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende.*
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.
Eine direkte Pfändung von Sachbezügen ist oft nicht möglich. Allerdings unterliegen Sachbezüge nicht dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO und sind bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Geldlohns mitzurechnen sowie auf den pfändungsfreien Betrag anzurechnen.*
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.
Ja, alle angestellten Mitarbeiter Ihres Vereins können den steuerfreien Sachbezug nutzen. Hierzu zählen auch hauptamtliche Vorstandsmitglieder sowie alle anderen angestellten Funktionäre. Ehrenamtliche Kräfte sowie einfache Mitglieder ohne Anstellungsverhältnis sind hiervon leider ausgenommen.
In beiden Fällen haben Sie keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Dem Arbeitgeber steht i.d.R. weder beim Kauf einer Sache noch bei Erwerb eines Gutscheins, der auf Abgabe einer bestimmten Sache oder Dienstleistung gerichtet ist (Einzweck-Gutschein), der Vorsteuerabzug zu, wenn deren (unentgeltliche) Abgabe an einen Mitarbeiter für dessen privaten Bedarf beabsichtigt ist.
Jedoch ist bei Gewährung sogenannter Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter (gelegentliche Sachzuwendung aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses bis zum Wert von 60 Euro) der Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer zulässig.
Dies gilt auch für die Nebenkosten von Gutscheinen und Geldkarten wie z. B. Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr), Versandkosten oder Ladegebühren. Die hierfür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden, da diese vom Arbeitgeber getragenen Kosten eine notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung des Arbeitgebers sind und damit keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil und keinen Arbeitslohn für den Mitarbeiter darstellen.*
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.
Kurz und knapp: Auch im Rahmen von Sachzuwendungen nach § 37b EStG müssen die ZAG Kriterien erfüllt sein.
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.
Nach Bundeseinheitlich abgestimmter Rechtsauffassung ist es unschädlich, wenn sich Anbieter wie givve bestehender Akzeptanzverträge zwischen Emittent (z.B. Emittent der givve Card) und Akzeptanzstelle (z.B. Aldi Süd) bedienen. Unmittelbare Akzeptanzverträge sind nicht zwingend erforderlich, da auch bei mittelbaren Akzeptanzverträgen die weiteren Voraussetzungen der RdNr. 9ff i. V. m. RdNr. 24 des BMF-Schreibens erfüllt sein müssen. Es wurde daher ausdrücklich auf das Wort "unmittelbar" im BMF-Schreiben verzichtet.*
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.
Ja. Obstkörbe oder Snacks für Mitarbeiter sind Genussmittel und fallen nicht unter den 50 € steuerfreien Sachbezug (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).*
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.
Ja, der Essenszuschuss kann zusätzlich zu Sachbezügen gewährt werden, da diese auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen.
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.
Ja, der Essenszuschuss ist auch zusätzlich zu einem Obstkorb, Heißgetränken oder Gebäck möglich, da diese lediglich als Aufmerksamkeiten gelten.
In Hinblick auf Digitalisierung und Home Office, ist die Papier-Essensmarke veraltet und mit enormem Verwaltungsaufwand verbunden. Mit unserer digitalen Lösung, der givve Card Essenszuschuss, lassen sich Essenszuschüsse sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einfach und unkompliziert umsetzen. Im Gegensatz zu Essensgutscheinen aus Papier kann der Essenszuschuss über die givve Card sogar komplett steuerfrei erfolgen.
Zum Nachweis, dass ein Zuschuss nur für Mahlzeiten an Anwesenheitstagen ohne Krankheitstage, Urlaub, Auswärtstätigkeit oder sonstigen Abwesenheitstagen gewährt wird, hat der Arbeitgeber grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer diese Tage festzustellen.
Die Pflicht zur Feststellung der Abwesenheitstage und zur Anpassung der Zahl der Zuschüsse entfällt jedoch für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten ausüben, wenn keiner dieser Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr als 15 Zuschüssen erhält (15er-Regelung).
Vgl.: LStR 2015 R.8.1 Abs. 7 Nr. 4 a) S. 3 und S. 4.
Diese Regelung ist entsprechend auf arbeitstägliche Barzuschüsse zu Mahlzeiten anzuwenden. Die 15er-Regelung gilt für maximal 15 Zuschüsse zu Mahlzeiten (insgesamt für Frühstück, Mittag- und Abendessen) im Kalendermonat.
Vgl.: BMF v. 18.01.2019 BStBl I 2019, 66, siehe auch LfSt Bayern 11.2.2019 3.6, BeckVerw 448222.
Die givve Card Essenszuschuss setzt in Ziffer 6.1 der AGB voraus, dass die jeweiligen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern lediglich 15 arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten je Kalendermonat gewähren und die Arbeitnehmer im Kalenderjahr durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten ausüben.
Damit entfällt die Pflicht zur Feststellung der einzelnen Anwesenheitstage. Die givve Card Essenszuschuss stellt sicher, dass jedem Nutzer höchstens 15 Zuschüsse pro Kalendermonat gewährt werden und ermöglicht dem Arbeitgeber damit den Nachweis der Voraussetzungen der Anwendung der 15er-Regelung.
Der Abschluss der entsprechenden Vereinbarung, der die Anwendung der 15er-Regelung ermöglicht und der Nachweis, dass die Arbeitnehmer durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten ausüben, verbleiben beim Arbeitgeber.*
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.
Rechtsgrundlage für Essenszuschüsse ist folgende:
Verpflegungszuschuss: SvEV § 2 Abs. 1,2
Besteuerung von Mahlzeiten: § 8 Abs. 2
Amtliche Sachbezugswerte: R 8.1 Abs. 4 & Abs. 7 Nr. 4 LStR
Unsere Empfehlungen für die Vorauszahlung von Essenszuschüssen richten sich nach der Größe des Arbeitsortes:
Diese Empfehlungen sind unverbindlich und können je nach regionaler Wirtschaftskraft vom tatsächlichen Bedarf abweichen.
Idealerweise erstellen Sie einen Top-Up-Ladedauerauftrag. Dabei geben Sie den monatlichen Zielbetrag ein, der sich auf der Karte befinden soll. Im ersten Monat wird der volle Zielbetrag von beispielsweise 300 Euro auf die Karte geladen. In den Folgemonaten wird automatisch nur der jeweilige Differenzbetrag aufgeladen. Ihr Mitarbeiter hat beispielsweise im Januar ein Restguthaben von 80 Euro, also werden für Februar 220 Euro auf die Karte geladen.
Jede Karte kann mit einem individuellen Zielbetrag beladen werden. Außerdem sind weitere Beladungen der Karten jederzeit möglich.
Ja, der zu versteuernde Betrag kann nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG der Pauschalbesteuerung von 25 % unterworfen werden. Die pauschale Besteuerung nach § 40 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EStG ist auch möglich, wenn – wie bei der givve Card Essenszuschuss – keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit ausgibt.
Vgl.: BMF v. 18.01.2019 BStBl I 2019, 66, Tz. 2.
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.
Ja, die Begrenzung der Anzahl an Essenszuschüssen kann individuell definiert werden. Maximal sind allerdings 15 Erstattungen pro Monat möglich.
Ja, die Höhe der Erstattung pro Tag kann individuell definiert werden. Maximal sind aber 7,50 € pro Tag möglich.
Eine variierende Einstellung der Erstattungshöhen ist nicht möglich (z.B. Montag, 5,00 €, Dienstag 3,00 €).
Im Verwaltungsportal für Arbeitgeber (givve Hub) stehen Ihnen die benötigten Exportdateien für Ihre Lohnbuchhaltung zur Verfügung. Diese CSV Dateien können ganz einfach heruntergeladen und anschließend in Ihre Lohnbuchhaltung hochgeladen werden.
Die wichtigsten Funktionen des givve Hub finden Sie unter folgender Anleitung.
Insgesamt kann Ihr Mitarbeiter täglich bis zu 7,50 € als Essenszuschuss erhalten. Dieser setzt sich aus dem Pflichtanteil (Sachbezugswert) und dem steuerfreien Zuschuss zusammen. Der Pflichtanteil muss im Regelfall mit 25% pauschal versteuert werden. Mit der givve Card Essenszuschuss können Arbeitgeber Ihre Steuerlast jedoch bis auf 0,00 € reduzieren.
Mehr zum Essenszuschuss allgemein lesen Sie hier.
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.