FAQ

Willkommen im FAQ Bereich von givve®. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Steuerfragen

Geldwerter Vorteil - Nebenkosten 50€ Freigrenze

Sind Nebenkosten (Versandkosten / Ladegebühr) ein geldwerter Vorteil und fallen in die 50,- Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG?

  • Bei unseren Versandkosten und der Ladegebühr handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil.
  • Wir versenden die Karten ausschließlich an den Arbeitgeber und nicht an eine private Adresse des Mitarbeiters.
  • Eine Jahresgebühr und eine Gebühr für Endverbraucher wird auch nicht erhoben.
  • Weder die Übernahme, der für das Bereitstellen der givve® Card anfallenden einmaligen Gebühren (Karten-, Setup- und Versandgebühr), durch den Arbeitgeber noch die Übernahme der laufenden Ladegebühren führen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers.

Das BMF-Schreiben vom 13. April 2021 erläutert diesen Sachverhalt auf Seite 2, Abs. 3, folgendermaßen: 
"Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers."

 

Weitere finanzamtliche Anrufungsauskünfte bestätigen diesen Standpunkt.

Auskunft vom Finanzamt München, Januar 2017: „Die anfallenden und vom Arbeitgeber übernommenen Gebühren und Nebenkosten sind dabei grundsätzlich nicht in die 44-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG einzubeziehen, da diese keine Bereicherung für den Arbeitnehmer darstellen und dementsprechend nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führen.“

Auskunft der Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Oktober 2018: "Trägt der Arbeitgeber die Aufladegebühren und die einmaligen Setup-Gebühren bei den Wertguthaben-Karten, führen diese Gebühren nicht zu einem zusätzlichen Geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer. Bei diesen Gebühren handelt es sich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers (OFD Frankfurt a. M., Rundverfügung vom 26.10.2018, Az. S 2334 A-097-St 232)."

 

Bitte Beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unserem Produkt, der givve® Card, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unseres Produktes sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.