Durch die Anwendung dieser fixen Beträge entfällt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Pflicht, einzelne Kassenbelege von Restaurants oder Bäckereien für die Spesenabrechnung mühsam zu sammeln. Anspruch auf diese Zahlung haben alle Angestellten, die aus beruflichen Gründen ihre sogenannte erste Tätigkeitsstätte (den vertraglich festgesetzten, regulären Arbeitsplatz) verlassen. Die zwingende Grundvoraussetzung für den geringsten Erstattungsbetrag ist dabei eine ununterbrochene Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der regulären Arbeitsstätte sowie der eigenen Wohnung.