Essensbons können steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Für 2025 gilt als Richtlinie: Der Arbeitgeber leistet einen Pflichtanteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts von 4,40 € für ein Mittag- oder Abendessen und kann zusätzlich einen steuerfreien Zuschuss von bis zu 3,10 € gewähren. Damit sind bis zu ca. 7,50 € pro Arbeitstag möglich.
Ab dem 1.1.2026 steigen die amtlichen Sachbezugswerte auf kalendertäglich bis zu 2,37 € fürs Frühstück und 4,57 € fürs Mittag- oder Abendessen. Auf dieser Basis können Unternehmen den maximal möglichen Essenszuschuss von bis zu 7,67 €pro Arbeitstag (z.B. 4,57 € + 3,10 €) nutzen und Essensbons weiterhin steuerlich begünstigt einsetzen.
Wichtig für die Rechtskonformität sind unter anderem:
- Tatsächlicher Arbeitstag als Grundlage (keine Essensbons bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Abwesenheit)
- Tatsächlicher Erwerb einer Mahlzeit (z. B. Restaurantbesuch oder Lebensmittel zur direkten Zubereitung einer Mahlzeit)
- Korrekte Dokumentation der Einlösung bzw. der Belege
- Einhaltung der amtlichen Sachbezugswerte, sowohl täglich als auch im Jahresverlauf
Bei der Einführung von Essensbons sollten Unternehmen ihre Lohn- und Buchhaltungssysteme auf die aktuellen Sachbezugswerte abstimmen und die steuerliche Behandlung sauber abbilden. So lassen sich Nachversteuerungen und Risiken bei Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfungen vermeiden.