Erholungspauschale

Die Erholungspauschale ist ein geldwerter Vorteil, mit dem Arbeitgeber gezielt zur Erholung und Gesundheit ihrer Mitarbeitenden beitragen können. Als steuerlich begünstigter Zuschuss kann sie für vielfältige Maßnahmen wie Urlaub, Wellnessaufenthalte oder Kuren eingesetzt werden.

Aktualisiert: Mai 2025

Autor: Adrian von Nostitz
CMO & CSO

Verfügt insbesondere im Bereich Sachbezug und Sachzuwendungen über große Expertise. Strategische Mitarbeiterführung ist ihm besonders wichtig. Mit einem ausgeprägten Gespür für Trends und neue Geschäftsfelder hat er z.B. gemeinsam mit einem Beraterteam den Bereich öffentlicher Sektor bei givve® aufgebaut.

Was ist die Erholungspauschale und wie funktioniert sie?

Die Erholungspauschale ist ein freiwilliger Arbeitgeberzuschuss, der gezielt Erholungsmaßnahmen der Mitarbeitenden unterstützt. Sie wurde eingeführt, um die Regeneration und Leistungsfähigkeit von Beschäftigten langfristig zu fördern. 

Erholungspauschale vom Arbeitgeber mit der givve Card umsetzen.

Unternehmen, die die Erholungspauschale nutzen, fördern aktiv die Work-Life-Balance und steigern gleichzeitig die Mitarbeiterzufriedenheit.
Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Zahlung zweckgebunden erfolgt – etwa für einen Urlaub oder einen Gesundheitsaufenthalt. Die Erholungspauschale kann zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden und ist bei Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen nicht lohnsteuerpflichtig. Eine ordnungsgemäße Dokumentation über Nachweise und Lohnabrechnung ist erforderlich, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen.

Erholungspauschale steuerlich begünstigt nutzen – was ist zu beachten?

Damit die begünstigte Versteuerung greift, muss die Erholungspauschale zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden. Sie darf nicht als pauschaler Bonus oder fester Gehaltsbestandteil fungieren.

Eine lückenlose Dokumentation ist dabei unerlässlich – insbesondere für mögliche Prüfungen durch das Finanzamt.

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Was sind die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung?

Damit die Erholungspauschale pauschalversteuert werden kann, muss die Zahlung eindeutig als Erholungszuschuss deklariert und zweckgebunden erfolgen. Voraussetzung ist, dass ein konkreter Erholungsbedarf vorliegt – zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Urlaub oder einem Kuraufenthalt. Der Zeitraum der Erholungsmaßnahme muss nachgewiesen werden, etwa durch eine Reisebuchung oder einen genehmigten Urlaubsantrag. Zudem darf die Erholungspauschale nur einmal pro Jahr und pro Mitarbeitenden gewährt werden. Für Ehepartner und Kinder gelten spezielle Voraussetzungen, unter denen zusätzliche Beträge möglich sind.

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Wie ist die Höhe der Erholungspauschale?

Die aktuelle Erholungspauschale beträgt:

  • 156 € pro Jahr für den Mitarbeitenden
  • 104 € zusätzlich für den Ehepartner
  • 52 € zusätzlich für jedes Kind

Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 EStG. Bei Einhaltung aller Voraussetzungen ist die Pauschale sozialversicherungsfrei. Die Abwicklung erfolgt über eine pauschale Lohnsteuer von 25 %, die vom Arbeitgeber getragen wird.

Erfahren Sie jetzt, wie Sie die Erholungspauschale effizient und rechtssicher für Ihre Belegschaft einsetzen können.

Erholungspauschale aus Sicht von Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Die Erholungspauschale ist eine Win-Win-Maßnahme: Arbeitnehmende profitieren direkt durch finanzielle Unterstützung bei der Erholung – ohne bürokratischen Aufwand. Arbeitgeber zeigen mit geringem Budgeteinsatz Wertschätzung und stärken gleichzeitig die Gesundheit und Loyalität ihrer Teams.

Vorteile der Erholungspauschale für Arbeitnehmer

  • Finanzielle Unterstützung bei Urlaub, Wellness- oder Gesundheitsaufenthalten – spürbare Entlastung für persönliche Erholungsmaßnahmen
  • Förderung der körperlichen und mentalen Regeneration durch gezielte Auszeiten vom Arbeitsalltag
  • Steuerfreier Zuschuss, der vollständig bei den Mitarbeitenden ankommt – ohne Abzüge
  • Wertschätzende Geste, die sich positiv auf die Mitarbeiterbindung und das Betriebsklima auswirkt
  • Attraktives Benefit, das die Position des Unternehmens im Wettbewerb um Fachkräfte deutlich stärkt

Vorteile für Arbeitgeber: Bindung, Wertschätzung & einfache Abwicklung

  • Gezielte Förderung der Gesundheit der Belegschaft im Rahmen einer modernen Benefits-Strategie
  • Stärkung des Employer Brandings durch glaubwürdige und mitarbeiternahe Zusatzleistungen
  • Einfache, rechtssichere Umsetzung bei klarer Dokumentation – minimaler administrativer Aufwand
  • Kosteneffiziente Maßnahme mit großer symbolischer Wirkung für Motivation und Identifikation
  • Flexible Ergänzung zu bestehenden Incentive-Programmen – ideal kombinierbar mit anderen Benefits
  • Ergänzung bestehender Incentive-Programme und Benefit-Systeme

Für welche Ausgaben kann die Erholungspauschale genutzt werden?

Die Erholungspauschale kann für verschiedene erholungsfördernde Maßnahmen verwendet werden – wichtig ist die klare Zweckbindung. Auch kleinere Einzelmaßnahmen sind möglich, solange sie nachvollziehbar dokumentiert sind und keine beruflichen Elemente beinhalten.

Erstattungsfähige Kosten im Überblick

  • Urlaubsreisen zählen zu den klassischen Einsatzmöglichkeiten – dabei spielt es keine Rolle, ob das Reiseziel im In- oder Ausland liegt. Entscheidend ist der erkennbare Erholungszweck.
  • Auch Kuren, Wellnessaufenthalte und medizinisch verordnete Rehabilitationsmaßnahmen sind förderfähig, sofern sie der körperlichen oder psychischen Regeneration dienen.
  • Unterkunfts- und Reisekosten, beispielsweise für Hotels, Ferienwohnungen oder die An- und Abreise, können übernommen werden, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der Erholung stehen.
  • Familienaufenthalte lassen sich ebenfalls bezuschussen – etwa, wenn Ehepartner oder Kinder im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berücksichtigt werden.
  • Selbst Pauschalreisen sind erstattungsfähig, sofern eine eindeutige Erholungsfunktion vorliegt und die Maßnahme nicht mit beruflichen Aktivitäten verbunden ist.

Was gilt als „erholungsfördernd“?

Als erholungsfördernd gelten grundsätzlich Maßnahmen, die der körperlichen oder psychischen Regeneration dienen. Ausgeschlossen sind beruflich motivierte Reisen oder Weiterbildungen, da diese nicht dem Erholungszweck entsprechen. Wichtig ist, dass der Erholungszeitraum zusammenhängend erfolgt – etwa im Rahmen einer klassischen Urlaubswoche. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Tagesausflüge mit klarer Erholungsabsicht anerkannt werden. Die finale Bewertung, ob eine Maßnahme als erholungsfördernd gilt, liegt beim Arbeitgeber – dabei ist eine nachvollziehbare und saubere Dokumentation ausschlaggebend.

Erholungspauschale mit givve® – einfach & rechtssicher umsetzen

givve® bietet Unternehmen eine digitale und praxisnahe Lösung, um die Erholungspauschale einfach, effizient und rechtssicher umzusetzen. Die Pauschale lässt sich gezielt und automatisiert im System hinterlegen, wodurch Arbeitgeber von einer klar strukturierten und steuerkonformen Abwicklung profitieren. Die Plattform unterstützt zuverlässig bei der Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben und Fristen, sodass die Verwaltung minimalen Aufwand erfordert.

Auch für Mitarbeitende ergeben sich klare Vorteile: Sie profitieren von einer transparenten Abwicklung, einer schnellen Verfügbarkeit der Mittel und einer unkomplizierten Nutzung im Alltag. Darüber hinaus lässt sich die Erholungspauschale nahtlos in bestehende Benefit-Strategien und Incentive-Programme integrieren.

Nutzen Sie jetzt die Erholungspauschale mit givve® und fördern Sie gezielt Gesundheit, Zufriedenheit und Loyalität Ihrer Mitarbeitenden.

*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.

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