Sachbezugskarten 2024

Stellungnahme zum Sachbezug. Die givve® Card - ein zukunftssicheres FinTech Produkt - auch in 2024.

BMF-Schreiben schafft Klarheit beim Sachbezug

Am 15.03.2022 wurde ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht, welches sehr positive Auswirkungen für die Umsetzung von Sachbezügen mit der givve® Card hat. Die Details dazu lesen Sie hier.

Ab sofort ist die givve® Card im regionalen Setup wieder an allen Mastercard Akzeptanzstellen der gewählten Region einsetzbar, da auch mittelbare Akzeptanzverträge ausreichend sind. Mit der flexiblen givve® Card bieten wir Ihnen alle rechtlich möglichen Optionen auf einer Karte an. Mehr dazu erfahren Sie hier

 

2 in 1 Multicard - die Zukunft mit givve®

Die givve® Card ist eine sichere und flexible Lösung für den Sachbezug. Mit unserer Produktinnovation bieten wir als Erster am Markt die 2 rechtlich möglichen Optionen auf einer Karte an. Alle Informationen zu den möglichen Setups gibt es unter folgendem Link:

Steuerfreier Sachbezug mit der givve® Card.

 

Hintergrundinformationen

07.06.2018 - Bundesfinanzhof (BFH)

Bundesfinanzhof fällt Urteil VI R 13/16 (Insbesondere: Absatz II, Satz 13)


04.07.2018 - Bundesfinanzhof

Bundesfinanzhof fällt Urteil VI R 16/17  (Insbesondere: Absatz II, Satz 30 & 31)
 

12.09.2018 - Bundesfinanzhof

Veröffentlichung der zwei BFH-Urteile zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, die am Rande auch Geldkarten ansprechen:

Urteil 1: BFH-Urteil VI R 13/16 vom 07.06.2018  

Urteil 2: BFH-Urteil VI R 16/17 vom 04.07.2018  
 

08.05.2019 - Bundesfinanzministerium (BMF)

Vorlage des Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen “Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften”, aus dem eine Einschränkung des Sachbezugsbegriffs hervorgeht:

"§ 8 wird wie folgt geändert:
a)  Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf ei­ nen Geldbetrag lauten sowie die Beiträge oder Zuwendungen, die dazu dienen, einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, des Todes oder gegen andere Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch ab­ zusichern. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen.“"

Auszug aus der Begründung des BMF vom 08.05.2019, Seite 108: 
“Der BFH hat mit Urteilen vom 7. Juni und 4. Juli 2018 (VI R 13/16 und VI R 16/17) seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug erneut geändert bzw. fortentwickelt. Danach werden z. B. zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen entgegen der bisherigen Rechtsprechung nun nicht mehr ohne weiteres als Sachbezug eingeordnet.”
 

25.07.2019 - Bundesfinanzhof

Amtliche Veröffentlichung der oben genannten Urteile (Urteil 1: BFH-Urteil vom 07.06.2018 VI R 13/16 & Urteil 2: BFH-Urteil vom 04.07.2018, VI R 16/17 ) im Bundessteuerblatt Teil II. Dies sorgt für Verunsicherung bei den Finanzbehörden sowie allen Marktteilnehmern.
 

31.07.2019 - Bundesregierung

Die Bundesregierung entscheidet in ihrer Kabinettssitzung den Sachleistungsbegriff beizubehalten und nicht zu begrenzen.
 

September 2019 - Finanzausschuss der Bundesregierung

Der Finanzausschuss hat beschlossen die Verschärfung der Definition zur Abgrenzung von Sachbezug und Geldleistung doch wieder in den Gesetzesentwurf aufzunehmen
 

07.11.2019 - Bundestag 

Der Deutsche Bundestag hat aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses den von der Bundesregierung eingebrachten “Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” angenommen.

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Artikel 2 (“Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes”) §7c, Absatz 6: "§ 8 wird wie folgt geändert”.

Zitat aus dem Bericht des Finanzausschusses:
„[...] es sei Rechtssicherheit geschaffen worden, damit sogenannte Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten auch zukünftig von Arbeitgebern an Arbeitnehmern bis zu einem Betrag in Höhe von 44 Euro steuerfrei gewährt werden könnten. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgereicht würden und die Karten keine Barzahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld hätten. Die gesetzliche Änderung in § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG habe das Ziel, bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllten, als Sachbezug zu definieren. Klarzustellen sei, dass für die steuerrechtliche Bewertung der Gutscheine und Guthabenkarten die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Kriterien der drei Ausnahmetatbestände (a, b und c) in § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG entscheidend sei und nicht die aufsichtsrechtliche Bewertung als Zahlungsdienst. Zur sachlichen Eingrenzung der zulässigen Gutscheine und Gutscheinkarten im Rahmen des § 8 Absatz 1 EStG werde aus Praktikabilitätsgründen zwar auf dieselben Kriterien wie im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG zurückgegriffen, im Übrigen sei jedoch keine sachliche Anknüpfung an Zahlungsdienste nach dem ZAG im Rahmen des § 8 Absatz 1 EStG beabsichtigt.“
 

29.11.2019 - Bundesrat 

Der Bundesrat stimmt dem Jahressteuergesetz 2019 zu, in dem u.a. auch das “Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” enthalten ist.
 

17.12.2019 - Veröffentlichung

Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
 

01.01.2020 - Jahressteuergesetz 2019

Das Jahressteuergesetz 2019 tritt in Kraft.
Des Weiteren wird ein BMF Schreiben zur Konkretisierung der im Gesetz genannten Vorschriften angekündigt
 

Q1 2020 - Nichtbeanstandungsregelung & Auslegung des Gesetzes

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 hat die Bundesregierung beschlossen, die ZAG-Kriterien für die Gewährung des 44 € Sachbezugs bis zum 31.12.2021 auszusetzen. Somit sollten die Bestimmungen des BMF-Schreibens nicht rückwirkend, sondern erst ab Januar 2022 angewendet werden. 

Das angekündigte Klärungsschreiben des BMF ließ auf sich warten. In Folge dessen kam es zu unterschiedliche Interpretationen des Gesetzes durch die einzelnen Finanzämter und Marktteilnehmer. 
 

13.04.2021 - Veröffentlichung BMF-Schreiben

Am 13. April 2021 hat das BMF das lang ersehnte Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht. Damit werden erfreulicherweise viele Unklarheiten beim Sachbezug beseitigt. Das vollständige BMF-Schreiben können Sie hier auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen abrufen.

Demnach werden Gutscheine und Geldkarten, wie die givve® Card als Sach­­be­­zug anerkannt, wenn sie

Hierfür gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Begrenztes Netzwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ZAG
    Ausschließlicher Bezug von Waren und Dienstleistungen innerhalb eines begrenzten Netzwerks.
    ➤ Örtliche Beschränkung, z.B. City Card 
    ➤ Beschränkung auf einen Händler z.B. Aral Tankstelle 
     
  2. Begrenzte Produkt­palette nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b ZAG
    Ausschließlicher Bezug von Waren und Dienstleistungen einer bestimmten Produktpalette. Auch weltweit möglich. 
    ➤ Gruppen von Händlerkategorien z.B. Bekleidung
     
  3. Steuerliche und soziale Zwecke nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe c ZAG
    z.B. Arbeitstäglicher Zuschuss zu Mahlzeiten (Verpflegungszuschuss) in Form von digitalen oder analogen Essensmarken, Fahrtkostenzuschuss oder betriebliches Gesundheitsmanagement.


Des Weiteren wurden die folgenden Punkte geklärt:

  • Nichtbeanstandungsregelung 
    “Es ist jedoch - abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG - nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rdnr. 24), jedoch die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG (vgl. Rdnrn. 9 bis 16) nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden.” (Siehe: Seite 9, Abs. 30).
     
  • Gebühren
    "Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers." (Siehe: Seite 2, Abs. 3).
     
  • Erhöhung Sachbezugsfreigrenze auf 50 €
    Auch die attraktive Erhöhung der Sachbezugsfreigrenze ab 01.01.2022 von 44 € auf 50 € wurde mit dem BMF-Schreiben bestätigt (Siehe: Seite 2, Abs. 4 und Seite 4, Abs. 15).
     
  • Sozialversicherungsträger
    Die Spitzen der Sozialversicherungsträger (GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesarbeitsministerium) folgen in ihrer beitragsrechtlichen Bewertung der steuerrechtlichen Bewertung des BMFs. In den Beratungen von Mittwoch den 25.03.2021 wurde entschieden, dass die beitragsrechtliche Bewertung der steuerrechtlichen Bewertung der Finanzverwaltungen folgt. 
    Bei der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 24.03.2021 wurde dies nun bestätigt:
    "Unter den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung besteht daher Einvernehmen, dass Gutscheine und Geldkarten, die von den Finanzverwaltungen übergangsweise bis zum 31.12.2021 als Sachbezug angesehen werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt sind, und insofern die Anwendung der 44 Euro-Sachbezugs- Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) anerkannt wird, auch nicht zur Beitragspflicht führen. Somit folgt die beitragsrechtliche Bewertung der steuerrechtlichen Behandlung." - (Besprechungsergebnis Top 05 - Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezug).
     

15.03.2022 - Veröffentlichung neues BMF-Schreiben

Die Hoffnung aller Marktteilnehmer mit diesem BMF-Schreiben alle Unklarheiten zu beseitigen wurde leider nicht erfüllt. Trotzdem schafft das neue Schreiben mehr Gewissheit beim Sachbezug, unter anderem werden nachfolgende Punkte geklärt. Das vollständige BMF-Schreiben können Sie hier auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen abrufen.

Auch Internetshops der jeweiligen Akzeptanzstelle bestätigt
Bei Sachbezugskarten auf Basis eines begrenzten Netzwerks “limited network” (§2 Abs.1 Nr.10a ZAG) werden auch Internetshops der jeweiligen Akzeptanzstelle zugelassen. Unklar bleibt jedoch, ob bei regionaler Beschränkung einer Sachbezugskarte die Internetshops, der in der Region vertretenen Händler unabhängig davon, ob der Händler regional oder überregional tätig ist, als zulässige Akzeptanzstelle angesehen werden, z.B., ob der Hugendubel Internetshop eine zulässige Akzeptanzstelle ist, wenn Hugendubel eine Filiale in der Region X der Karte betreibt, der Betreiber des Hugendubel Internetshops jedoch in einer anderen Region Y seinen Sitz hat. 

Regionale Begrenzung aus dem BaFin Merkblatt bestätigt
Das neue BMF-Schreiben stellt klar, dass die regionale Begrenzung im Sinne eines begrenzten Netzwerks “limited network” (§2 Abs.1 Nr.10a ZAG), “2. Möglichkeit” auf die – auch bundeslandübergreifend - unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen (PLZ)-Bezirke begrenzt werden. Dabei werden Städte und Gemeinden, die jeweils in zwei PLZ-Bezirke fallen, als ein PLZ Bezirk betrachtet. Unklar bleibt, ob Berlin als die einzige Stadt in Deutschland, die mehr als zwei PLZ-Bezirke hat, aus der Betrachtung ausgeschlossen werden sollte - oder, ob es schlichtweg nicht bekannt war, dass Berlin nicht unter diese Ausnahme fallen kann.

Keine Notwendigkeit von „unmittelbaren" Akzeptanzverträgen
Das BMF-Schreiben nimmt zu dieser Frage nicht direkt Stellung. Jedoch lässt sich diese Tatsache im Umkehrschluss auch daraus ableiten, dass das BMF-Schreiben keine “unmittelbaren” Vertragsbeziehungen fordert. Denn bereits im Januar 2022 wurde auf Bund-Länder-Ebene entschieden, dass es für die Beurteilung als Sachbezug unschädlich ist, wenn sich Gutscheinanbieter bestehender Vertragsbeziehungen zwischen Kartenaussteller und Akzeptanzstellen bedienen und keine unmittelbaren Akzeptanzverträge mit den Händlern abschließen. Allerdings müssen auch bei diesen Vertragsbeziehungen die weiteren Voraussetzungen des BMF-Schreibens erfüllt sein.

Begrenzung der Produkt­palette auf Basis des MCCs nicht eng genug
Nicht ausreichend für eine sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette ist die alleinige Bezugnahme auf eine Händlerkategorie, s.g. Merchant Category Code (MCC). Das Ergebnis dieser Entscheidung ist, dass es bislang keinem Anbieter gelungen ist, diese Möglichkeit der Umsetzung für den 50€ Sachbezug, begrenzt auf eine Produkt­palette (§2 Abs.1 Nr.10b ZAG), zu realisieren.

Mit dem BMF-Schreiben wurden viele Unklarheiten beim Sachbezug beseitigt, doch auch weiterhin gibt es Interpretationsspielräume und es kann bei den Finanzämtern zu unterschiedlichen Auslegungen der Gesetzeslage kommen. 
 

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Stimmen aus der Presse

Finanzwelt: 31.05.2021

"Endlich herrscht Klarheit

Erst einmal gibt es Erleichterung und Aufschwung. Aber der Blick geht natürlich sofort in Richtung 2022. Die erfahrenen Anbieter reagieren mit Innovationskraft. [...] Die givve Card kann bereits seit Beginn des Jahres für den Erwerb in einem sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrum eingestellt werden. Diese Funktion passt givve jetzt auf den aktuellen Stand der Möglichkeiten an, die sich aus dem BMF-Schreiben ergeben haben."

Quelle: www.finazwelt.de


 

Haufe: 15.04.2021

"Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

In dem Schreiben werden die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 2. Halbsatz EStG dargestellt. So werden die neue Regelungen ausführlich dargestellt und anhand von Beispielen verdeutlicht."

Quelle: www.haufe.de

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Ältere Stellungnahmen von givve®

Klärung mit Jahressteuergesetz 2020

Stand: Januar 2021

 

Neue Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelung für 2020 / 2021 ist beschlossen

Nachdem im Koalitionsausschuss bereits dafür gestimmt wurde, haben nun auch die Referatsleiter Steuern bei der Bund-Länder Sitzung am Dienstag den 19.01.2021 zugestimmt, die ZAG-Kriterien für die Gewährung des 44 € Sachbezugs bis zum 31.12.2021 auszusetzen. Die Mehrheit der Bundesländer hat somit eine Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelung für die Ausgabe von Sachbezügen über Gutscheine und Prepaidkarten beschlossen, unabhängig davon, ob diese “open loop”, “controlled loop” der “closed loop” sind. 

Durch den Beschluss zur Aussetzung der ZAG-Kriterien bis zum 31.12.2021 werden Gutscheine und Prepaidkarten, wie die givve® Card, weiterhin als steuerfreier Sachbezug anerkannt.

Die Abteilungsleiter können hierzu einen Vorbehalt äußern und werden sich in ihrer Sitzung am 22/23.02.2021 zu dem Thema abstimmen. 

Wie die beschlossene Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht wird, ist noch nicht klar. Möglich wäre ein BMF-Anwendungserlass oder entsprechende Erlasse auf Länderebene oder auch Anweisungen der Oberfinanzdirektionen an Ihre Finanzverwaltungen. Auch dazu halten wir Sie auf dem Laufenden.
 

BMF-Anwendungserlass zur Abgrenzung Geldleistung und Sachbezug

Durch den Beschluss der Nichtbeanstandungsregelung gehen wir davon aus, dass es in 2021 vorerst keinen BMF-Anwendungserlass zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezug geben wird, weil die Abgrenzungskriterien durch den Nichtanwendungserlass bis Ende 2021 ausgesetzt sind. Sobald ein BMF-Anwendungserlass oder mit dem Jahressteuergesetz 2021 eine neue gesetzliche Regelung definiert werden soll, informieren wir Sie umgehend.

 

Stand: 18.12.2020

Wir haben gute Neuigkeiten für Sie! 

Im Rahmen der Verhandlungen zum Jahressteuergesetz 2020 wurde auch das Thema Sachbezug (Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn) erörtert. Die Koalitionsfraktionen haben sich auf eine Erhöhung der Sachbezugsfreigrenze ab 2022 von 44 auf 50 Euro geeinigt. So wird der Sachbezug noch attraktiver für alle Karteninhaber der givve® Card.

Für die Jahre 2020 / 2021 soll es in Bezug auf die Gewährung von Sachbezügen nach § 8 EStG eine Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelung für sogenannte Open-Loop-Karten geben. Damit würde es für unsere Kunden keine Nachversteuerung für 2020 und 2021 geben. 

Sebastian Brehm, Mitglied des Finanzausschusses und Sprecher für Haushalt und Finanzen der CSU im Bundestag, äußert sich optimistisch:

„Wir konnten es erreichen, dass wir bis 2021 die alte Regelung beibehalten haben, dass auch die modernen Formen, Gutscheinkarten etc., die eben nicht zu Bargeldauszahlungen führen, Open-Loop Karten […] aufrechtzuerhalten und das ist auch ein gutes Signal für die 6,5 Millionen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland, die diese Zahlungen erhalten.“

Weitere Aussagen von Herrn Brehm zu diesem Thema finden Sie im Ausschnitt des Parlamentsfernsehens des Bundestags vom 16.12.2020 ab Minute 01:20.

Wichtig: Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde zwar im Koalitionsausschuss beschlossen, letztendlich müssen die Bundesländer diese Regelung aber noch bestätigen, indem mindestens 6 der 16 Bundesländer zustimmen. Klarheit über die finale Annahme des Vorschlages wird es voraussichtlich erst nach dem Abstimmungsverfahren der Obersten Finanzbehörden der Länder geben. Der Termin steht nun fest und findet vom 19. bis 21. Januar 2021 statt.

Für diese Regelungen haben wir uns zum Wohle unserer Kunden und Partner stark gemacht und freuen uns, dass wir uns gemeinsam mit unseren Verbündeten durchgesetzt und somit unser Versprechen gehalten haben, dass die givve® Card für Sie immer ein attraktives und rechtskonformes Produkt bleibt.

Ab Januar 2021 bieten wir Ihnen zusätzlich die Möglichkeit ein individuelles Produkt Setup umzusetzen. Sie haben die freie Wahl, welcher Kategorie Sie Ihre givve® Cards zuordnen möchten. So können Sie perfekt auf die jeweiligen Bedürfnisse Ihrer Mitarbeiter eingehen und sind schon jetzt auf mögliche weitere Anforderungen seitens der Finanzverwaltung vorbereitet.

Die Option des individuellen Produkt Setups können Sie selbst Anfang des kommenden Jahres für alle neu zu bestellenden Karten direkt im givve® Business Portal vornehmen. Im Anschluss wird diese Funktion dann auch für die Anpassung von bereits bestehenden Karten, die vor dem 01.01.2021 bestellt wurden, verfügbar sein.

Ein neues wertvolles Feature ist bereits in der Entwicklung:
Wir werden mittelfristig eine Möglichkeit schaffen, mit der Karteninhaber selbst die jeweilige Kategorie für den Einsatzbereich ihrer Karte wählen können. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.

 

Stand: 14.12.2020
 

Im Rahmen der Verhandlungen zum Jahressteuergesetz 2020 haben die Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag bis zuletzt um eine Neuformulierung der Gesetzesgrundlage zur 44-Euro-Freigrenze gerungen. Während CDU/CSU einen recht breiten Anwendungsbereich befürworten, lehnen SPD und Bundesfinanzministerium dies in Teilen ab. Für eine Neufassung des entsprechenden Paragraphen konnte so im Bundestag leider keine Mehrheit gefunden werden. 

Es sieht so aus als, dass es vorerst eine Zwischenlösung für 2020/21 geben soll. Für einen solchen Kompromiss zeichnet sich im Bundestag eine Lösung ab, die kommende Woche verabschiedet werden soll. Dies muss aber anschließend auch von den Fachressorts in der Verwaltung beraten werden.

Sobald wir mehr wissen, werden wir Sie informieren. 

 

Stand: 27.11.2020
 

Der Finanzausschuss des deutschen Bundestags hat verlauten lassen, dass die Koalitionsfraktionen in der Ausschusssitzung beim Jahressteuergesetz noch keine Einigung erzielen konnten. Die Klärung zum Thema „Abgrenzung zwischen Barlohn & Sachlohn bei Sachebzugskarten“ steht weiterhin aus.

Zumindest aber gab es eine klare Zusage, dass es aufgrund des langen Fehlens der Orientierung (kein klärendes BMF-Schreiben) keine Rückwirkung geben soll – in Bezug auf den Einsatz von Sachbezugs-Geldkarten allgemein. Lohnumwandlungen, zweckgebundene Geldzahlungen und nachträgliche Kostenerstattungen bleiben dabei jedoch außen vor und werden auch rückwirkend als nicht regelungskonform angesehen.

 

Stand: 23.11.2020
 

Die Debatte zum 44 € Sachbezug ist weiterhin Teil der Verhandlungen zum Jahressteuergesetz. Sebastian Brehm, Mitglied des Finanzausschusses und Sprecher für Haushalt und Finanzen der CSU im Bundestag, gibt in seiner Sprechstunde einen Einblick dazu. Demnach sprechen sich SPD und Finanzminister Olaf Scholz momentan dafür aus, maximal sogenannte City Cards anzuerkennen, welche den Einsatz auf das jeweilige PLZ-Gebiet beschränken. Nach dem Willen des Gesetzgebers (Bundestag) sollten aber alle Karten uneingeschränkt eingesetzt werden können (unter den üblichen Voraussetzungen). Bundesfinanzminister Scholz hat gegenüber Herrn Brehm versprochen diesem Willen nachzukommen. Nun aber sagt das Bundesfinanzministerium genau das Gegenteil. Die Exekutive (Regierung) kommt somit nicht dem parlamentarischen Wille des Bundestags (Gesetzgeber) nach. 

Brehm fordert dazu auf, gemeinsam für eine digitale und flexible Sachbezugslösung zu kämpfen. Den vollständigen Kommentar dazu können Sie sich im Video ab Minute 16:00 (insbes. ab 18:24) und Minute 21:40 anhören: www.instagram.com

Auch die Mittelstands- und Wirtschaftsunion unterstützt diesen Aufruf auf Twitter: https://twitter.com

Wir von givve® teilen die Auffassung von Sebastian Brehm und möchten unsere Kunden und Partner dazu auffordern, sich gemeinsam mit uns für eine arbeitnehmerfreundliche, flexible und digitale Sachbezugslösung einzusetzen. Die ersten Schreiben dazu sind bereits bei Herrn Scholz eingegangen. 

 

Stand: 10.10.2020
 

Am 8. Okt. war die Diskussion um die 44 Euro Freigrenze zum wiederholten Male Thema im Bundestag. Demnach werden die bestehenden Unklarheiten mit dem Jahressteuergesetz 2020 beseitigt.

Sebastian Brehm, Mitglied des Finanzausschusses und Sprecher für Haushalt und Finanzen der CSU im Bundestag, spricht sich für digitale Lösungen beim Sachbezug aus und betont: 

"Wir haben den Bundesfinanzminister gefragt und er hat zugesagt, dass wir es im jetzigen Jahressteuergesetz nochmal klarstellen."

Den vollständigen Beitrag aus dem Bundestag können Sie im Video (ab Minute 36:25) unter folgendem Link abrufen: www.bundestag.de

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Abgrenzung von Geldleistung und Sachbezug - Argumente von givve®

Warum sollten Geldkarten, die nach dem ZAG als E-Geld und damit als Geld qualifiziert werden, steuerlich bessergestellt werden sollen, als andere Geldleistung des Arbeitgebers? 

Beim Erwerb von Prepaid-Karten überweist der Arbeitgeber nicht auf ein (E-Geld-)Konto des Arbeitnehmers, sondern auf ein Konto des Emittenten der Prepaid-Karte. Im Gegenzug erhält der Arbeitgeber ein Recht zum Bezug von Waren und Dienstleistungen. Dieses Recht räumt der Arbeitgeber wiederum dem Arbeitnehmer ein. Es passiert also exakt dasselbe, wie wenn der Arbeitgeber beispielsweise einen Gutschein von Zalando kauft und diesen Gutschein dem Arbeitnehmer gibt. Auch hierbei überweist der Arbeitgeber an den Emittenten (= Zalando) und nicht an den Arbeitnehmer. Es gibt kein E-Geld-Konto des Arbeitnehmers. Das darf schon deshalb nicht der Fall sein, da der Arbeitnehmer ansonsten einen Anspruch auf Rücktausch in Geld hätte.


Warum ist der Ausschluss der Barauszahlungsfunktion von Geldkarten ein taugliches Kriterium dafür, Geldleistungen von Sachbezügen abzugrenzen?

Wir von givve® setzen uns dafür ein, dass nur solche Produkte als steuerfrei anzuerkennen sind, mit denen man kein Geld beziehen kann. Aus unserer Sicht ist dies ein taugliches Kriterium um, Geldleistungen von Sachbezügen abzugrenzen.

Erklärung: Geldkarten werden überwiegend für Barabhebungen genutzt. Mit der Girocard werden pro Jahr knapp 4.000 Euro pro Karte abgehoben (= 60% aller Umsätze). Mit Kreditkarten werden pro Jahr rund 450 Euro abgehoben (= 15 % aller Umsätze). Die Bargeldversorgung in Deutschland basiert zu weit mehr als 50% auf Auszahlungen von Girocard und Kreditkarte.

Schlussfolgerung: Mit der givve® Sachbezugskarte hingegen ist die Bargeldabhebung technisch ausgeschlossen. Somit findet keine Geldleistung und das E-Geld auf unseren Prepaid-Karten ist als Sachbezug anzuerkennen.

Stellungnahme zum Entwurf des erwarteten BMF Schreibens

Stand: 10.08.2020


Am 12. Juni 2020 hat das BMF (Bundesministerium der Finanzen) alle Verbände eingeladen, bis zum 03. Juli Stellung zu einem Entwurf des erwarteten BMF Schreibens zu beziehen. Dabei handelt es sich um die Anwendung der gesetzlichen Regelung von § 8 EStG, bezogen auf die “Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug”.

givve® hat sich inzwischen mit ca. 30 Verbänden abgestimmt und konstruktives Feedback für eine Verbands-Stellungnahme auf das geplante BMF Schreiben zur Verfügung gestellt. 
 

Inzwischen haben verschiedene Verbände Stellung bezogen:
 

  1. Der PVD (Prepaid Verband Deutschland), in dem givve® Mitglied ist, hat sich am 03.07.2020 mit einer sehr guten Stellungnahme zum BMF Entwurf geäußert. Die Stellungnahme des PVD wurde mit allen Mitgliedern abgestimmt und berücksichtigt alle bestehenden Anbieter bzw. Produkte für 44 € Sachbezugskarten.
    givve® stimmt mit den dort getätigten Aussagen überein.
     
  2. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) greift in seiner Stellungnahme der DStV die Diskrepanzen zwischen den im BMF-Schreiben und im BaFin-ZAG-Merkblatt genannten Anforderungen und Beispielen für den Ausnahmebereich „begrenzte Netzwerke“ auf. Der Verband plädiert für eine Harmonisierung bzw. für eine Übernahme der Anforderungen gemäß des ZAG-Merkblatts. Diese Anforderung entspricht unseren Interessen.
     
  3. Der Mittelstand. BVMW (Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.) hat sich wie folgt geäußert.

    "Kernforderungen des Mittelstands:

    Zusätzlichkeitserfordernis abschaffen
    Begrenzung der Akzeptanzstellen der Gutscheine und Geldkarten verhindern
    Rückwirkende Anwendung zum 01.01.2020 verhindern
    Regionale Begrenzung der Gutscheine und Geldkarten verhindern"

 

Auch die Presse äußert sich dazu:
 

Spiegel: "Finanzminister will Steuern auf Sachbezugskarten kassieren"

"Das Ministerium sollte eine Lösung finden, die sicherstellt, dass die Sachbezugskarten vom Bäcker um die Ecke bis zum Buchladen im Bahnhof angenommen werden. Immerhin seien laut Studie bis zu sechs Millionen Arbeitnehmer betroffen."

"Wenn es nötig ist, wird der Bundestag seinen Willen noch einmal im nächsten Jahressteuergesetz manifestieren und für Klarheit sorgen."

Quelle: www.spiegel.de 

Zusammenfassung

  • Das Hauptproblem des aktuellen BMF Entwurfs ist, dass Prepaid Kreditkarten für Sachbezüge pauschal abgelehnt werden, obwohl es keine gesetzliche Definition einer Prepaid Kreditkarte gibt. Diese Produkte können gänzlich verschiedene Produkt-Setups haben und dennoch alle gesetzlichen Kriterien erfüllen. 
  • Wir fordern eine genaue Definition, welches Setup einer Prepaid Kreditkarte für die Umsetzung von Sachbezügen erlaubt ist und welches nicht. Mit diesen Forderungen setzen wir uns dafür ein, mit unserem bestehenden Produkt-Setup nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 c) ZAG weitermachen zu können. 
  • Vertreter aus der Politik und verschiedenen anderen Bereichen teilen unsere Auffassung, darum sind wir zuversichtlich mit dem bestehenden givve® Card Setup weitermachen zu können. 
  • Dennoch haben wir einen Plan B vorbereitet, um gegebenenfalls schnell reagieren zu können.
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Laden Sie hier die offizielle Stellungnahme von givve® herunter:

Ausblick - Plan B

  • Der aktuelle BMF Entwurf schließt alle 44 € Sachbezugskarten mit einer Umsetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 c) ZAG aus, da der Einsatzbereich nicht hinreichend bestimmt eingegrenzt werden kann.
  • Wir haben gemeinsam mit dem PVD stichhaltige Argumente vorgelegt, die dieser Auffassung widersprechen.
  • Trotzdem haben wir Vorbereitungen getroffen, um das Produkt Setup der givve® Card auf § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) ZAG ausrichten zu können:

    “[…] für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können […]
     
  • Dabei werden die Einsatzmöglichkeiten der givve® Card weiter eingegrenzt und beziehen sich dann auf bestimmte Händler Kategorien, welche durch givve® bzw. den Arbeitgeber auswählbar sind. Die technischen Möglichkeiten dafür sind bereits vorhanden und können über Nacht umgesetzt werden - ohne die Karten auszutauschen.
  • Und damit ohne Aufwand für unsere Kunden! 
  • Unser Ziel bleibt es, die attraktivste Sachbezugskarte anzubieten.
  • Bei einer Eingrenzung auf bestimmte Händler-Kategorien werden wir mittelfristig eine Möglichkeit schaffen, mit der auch Karteninhaber selbstständig eine Händler-Kategorie aussuchen können. Eine solche Lösung werden wir jedoch nicht sofort anbieten können.

Entwurf des erwarteten BMF Schreibens

Stand: 18.06.2020

Am 12. Juni 2020 hat das BMF (Bundesministerium der Finanzen) alle Verbände eingeladen, bis zum 03. Juli Stellung zu einem Entwurf des erwarteten BMF Schreibens zur Anwendung der gesetzlichen Regelung von § 8 EStG, bezogen auf die “Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug”, zu beziehen. Darin werden weitere Einschränkungen der Akzeptanz von Sachbezugslösungen thematisiert. 

Den Inhalt des aktuellen Entwurfs halten wir für eine Umgehung des expliziten Willen des Parlaments (Drucksache 19/14909, S. 43 ff.) mit vielen negativen Effekten.

Wir können die flexible givve® Card mit weiteren Einschränkungen auf die Bedürfnisse, einer vom BMF geforderten Sachbezugskarte, anpassen. Dennoch möchten wir auf die folgenden Nachteile einer solchen Regelung aufmerksam machen:

  • Gerade kleine Betriebe wie Buchläden, Friseure, Bäckereien werden in großem Ausmaß benachteiligt, weil die starke Begrenzung auf ein enges Waren- und Dienstleistungsspektrum zur Konzentration der Sachbezüge u.a. auf Tankstellen- und Supermarkt-Konzerne führt. 
  • Bestehende Guthaben auf den Sachbezugskarten, der bis zu 6 Mio. Arbeitnehmer, auch in kleinen Betrieben einzusetzen wird blockiert und somit eine breitflächige Förderung der Konjunktur verhindert.  
  • In Hinblick auf die Digitalisierung ist das ein bedauerlicher und für den Standort Deutschland schädlicher Rückschritt (Stichwort: Kontaktloses Zahlen, mobile Payment, innovative Zahlungssysteme - heute alles von der Bafin reguliert).


Bei einer Bevorzugung von Gutscheinen großer Online Händler, statt flexibler Sachbezugslösungen:

  • Die Verlagerung von Einzelhandelsumsätzen von physischen Ladenlokalen hin zu Einkäufen über das Internet ist ein Beitrag zum weiteren Aussterben der Innenstädte.
  • Die Verlagerung des Steueraufkommens ins Ausland führt zu einer Reduzierung der Staatseinnahmen in Deutschland.
  • Arbeitsplatzverlust bei deutschen Anbietern von Prepaid-Kreditkarten zum Zwecke des Sachbezugs.


Durch diese Regelungen wird für Niemanden etwas gewonnen und es wird auch kein Steuermehraufkommen geben. Bestehende Umsätze werden lediglich in falsche Richtungen gelenkt und die Administration erhöht.


Für Arbeitgeber bedeutet das große finanzielle Nachteile, unnötigen Zusatzaufwand und hohe Kosten – und das gerade jetzt im Corona-Kontext. Insbesondere wenn die Regelung rückwirkend zum 01. Januar 2020 gelten soll, obwohl bei der Gesetzesinterpretation Unklarheiten bestehen.

Dass dies dem Willen des Finanzausschusses widerspricht, bestätigt Sebastian Brehm:

“Das Ziel, im Finanzausschuss des Bundestags bei den Beratungen zum Jahressteuergesetz 2019, alle bestehenden 44 € Prepaidkarten weiterhin als Sachbezug zu akzeptieren und damit steuerliche Belastungen für deutsche Arbeitgeber, welche die Sachbezugskarten einsetzen, zu verhindern, wird mit dem aktuellen Entwurf des BMF Schreibens nicht erfüllt. Wir müssen eine Übergangszeit ermöglichen, in der alle Arbeitgeber vor einer möglichen steuerlichen Nachzahlung geschützt werden. Zudem wollen wir weiterhin die bestehenden 44 € Prepaidkarten als Sachbezug.”

Sebastian Brehm, Mitglied des Finanzausschusses und Sprecher für Haushalt und Finanzen der CSU im Bundestag.
17. Juni 2020

Auch Carsten Linnemann kritisiert den Entwurf des BMF-Schreibens: 

„Ich kann nicht verstehen, warum das Finanzministerium diese Bonus-Möglichkeit für Arbeitnehmer einschränken will. Die sehr enge Auslegung des Gesetzes führt dazu, dass Arbeitgeber mitten in der Krise mit erheblichen Nachzahlungen belastet werden. Das ist unverantwortlich. Die Regelung ist jetzt so ausgestaltet, dass die attraktivste Form Gutscheine von Amazon sein werden. Ich verstehe nicht, warum man deutsche Kartenanbieter und Mittelständler einschränken will, um ein Konjunkturprogramm für Amazon zu fördern. Dieser Vorschlag schadet Arbeitnehmer, belastet Arbeitgeber, trifft erfolgreiche deutsche Geschäftsmodelle und am Ende profitieren einige marktdominante Großkonzerne.”

Carsten Linnemann, Vorsitzender der Mittelstands- und Wirtschaftsunion und stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.
16. Juni 2020

Erste Stimmen aus der Presse lesen Sie hier:

Handelsblatt: "Steuerfreie Guthabenkarten werden unattraktiver"


Givve-Chef Patrick Löffler wehrt sich gegen die Einschränkungen. „Wir haben kürzlich drei Millionen Zahlungen unserer Nutzer ausgewertet, und die zeigen, dass drei Viertel der Einkäufe im lokalen Einzelhandel rund um den Arbeitsplatz erfolgen“, so Löffler. „Die zusätzlichen Beschränkungen wären also ein großer Nachteil für die Arbeitnehmer.“

Quelle: www.handelsblatt.com

WirtschaftsWoche: "Scholz will Sachbezugskarten besteuern"


„Das vorliegend BMF-Schreiben ignoriert schlicht den Willen des Gesetzgebers und schränkt die Möglichkeiten für Sachbezüge massiv ein“, sagt der zuständige Berichterstatter der Unionsfraktion, Olav Gutting und fordert, dass „die bisherige Praxis bei Geldkarten und Gutscheinen erhalten bleibt“. Gutting zur WirtschaftsWoche weiter: „Es ist eine schöne Sache für die Arbeitnehmer; sie bekommen etwas zusätzlich zum Lohn. Es ist eine gute Sache für die Arbeitgeber, denn diese können damit Incentives anbieten und zusätzliche Motivation schaffen. Es ist eine gute Sache für den Einzelhandel, denn es gibt zusätzlich Umsatz.“

Quelle: www.wirtschaftswoche.de

1.500 € Corona Sonderprämie als starke Alternative zum aktuell diskutierten 44 € Sachbezug

Stand: 16.04.2020

Während das BMF Schreiben zur Beseitigung der Unsicherheit und zur genauen Definition bei der Anwendung des 44 € Sachbezugs weiterhin auf sich warten lässt, gibt es jetzt eine Zwischenlösung.

Ein aktuelles BMF Schreiben zur “Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen in der Corona-Krise“ ist jetzt die perfekte Alternative zum 44 € Sachbezug, bis es das angekündigte BMF Schreiben oder eine neue gesetzliche Regelung gibt. Außerdem erlaubt das BMF Schreiben die gleichzeitige Umsetzung beider Regelungen. Damit können alle givve® Kunden, die trotz der aktuellen Diskussion den 44 € Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG über die givve® Card abbilden, zusätzlich die neue 1.500 € Regelung umsetzen. 

BMF Schreiben als PDF Mehr zur 1.500€ Sonderprämie
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Meinung der Politik direkt aus dem Finanzausschuss

"Bei den Beratungen zum Jahressteuergesetz 2019 haben wir im Finanzausschuss des Bundestags klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers alle bestehenden 44 € Prepaidkarten weiterhin als Sachbezug gelten. In der Praxis tritt derzeit aber Verunsicherung in der Anwendung von Sachbezügen auf, die Millionen Arbeitnehmer betreffen und in der aktuellen Corona-Krise für weitere Verunsicherung sorgen. Für 2020 wurde vom BMF jetzt die 1.500 € Regelung getroffen, die zum Vorteil für alle auch für den Sachbezug eingesetzt werden kann. Für 2021 ist unser Ziel, über das Jahressteuergesetz eine neue eindeutige Regelung für die Anwendung des steuerfreien Sachbezugs einzuführen. Im Zuge dessen macht es absolut Sinn, die 44 € Freigrenze für Sachbezug auf 60 € zu erhöhen. Mit digitalen Lösungen, die überall in Deutschland vielfältig einsetzbar sind, bleibt der Sachbezug attraktiv und zeitgemäß."

Sebastian Brehm, Mitglied des Finanzausschusses und Sprecher für Haushalt und Finanzen der CSU im Bundestag.
16. April 2020

Der Markt benötigt dringend eine Klarstellung zur Anwendung der neuen gesetzlichen Regelung für den Sachbezug durch das Bundesministerium der Finanzen

Stand: 30.01.2020

Zum 01. Januar 2020 trat das neue Jahressteuergesetz in Kraft und damit auch eine Neuregelung zur Gewährung von steuerfreien Sachbezügen auf Sachbezugskarten nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG. In der Neuregelung werden auf die Bereichsausnahme-Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) § 2 Absatz 1 Nummer 10 verwiesen. Obwohl es der Finanzausschuss in seinem Bericht klar und deutlich formuliert hat, 

“....es sei Rechtssicherheit geschaffen worden, damit sogenannte Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten auch zukünftig von Arbeitgebern an Arbeitnehmern bis zu einem Betrag in Höhe von 44 Euro steuerfrei gewährt werden könnten. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgereicht würden und die Karten keine Barzahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld hätten. Die gesetzliche Änderung in § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG habe das Ziel, bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllten, als Sachbezug zu definieren. Klarzustellen sei, dass für die steuerrechtliche Bewertung der Gutscheine und Guthabenkarten die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Kriterien der drei Ausnahmetatbestände (a, b und c) in § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG entscheidend sei und nicht die aufsichtsrechtliche Bewertung als Zahlungsdienst. Zur sachlichen Eingrenzung der zulässigen Gutscheine und Gutscheinkarten im Rahmen des § 8 Absatz 1 EStG werde aus Praktikabilitätsgründen zwar auf dieselben Kriterien wie im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG zurückgegriffen, im Übrigen sei jedoch keine sachliche Anknüpfung an Zahlungsdienste nach dem ZAG im Rahmen des § 8 Absatz 1 EStG beabsichtigt.“ 

wird die neue gesetzliche Definition derzeit von Marktteilnehmern und von Finanzämtern sehr unterschiedlich ausgelegt. Um alle Unsicherheiten und damit eine klare Anwendung des neuen Gesetzes sicherzustellen, erwarten wir ein Klärungsschreiben seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). 

Auch Sebastian Brehm (Mitglied des Finanzausschusses des aktuellen Bundestages) sagte am 27. Januar um 11:35 auf Facebook:

“Bei unseren Beratungen zum Jahressteuergesetz 2019 haben wir im Finanzausschuss des Bundestags klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers alle bestehenden 44 € Prepaidkarten weiterhin als Sachbezug gelten. Das BMF hat uns dies zugesagt. Sinnvolle Änderungen sind die Einschränkung auf Deutschland sowie der Ausschluss einer eigenen IBAN. Mit digitalen Lösungen, die überall in Deutschland vielfältig einsetzbar sind, bleibt der Sachbezug attraktiv und sicher für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der deutsche Einzelhandel und Mittelstand wird somit in der breiten Masse gefördert. In der Praxis tritt nun eine Verunsicherung auf, die Millionen Arbeitnehmer um ihren Sachbezug sorgen lässt. Das BMF soll diese Verunsicherung zeitnah durch ein Schreiben ausräumen, bei dem klargestellt wird, dass die bestehenden Prepaid-Karten mit der Einschränkung auf Deutschland weiterhin als Sachbezug akzeptiert werden”

Nach unserem Kenntnisstand gehen wir aktuell davon aus, mit den zum 01.01.2020 umgesetzten Anpassungen unserer givve® Card, die gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu erfüllen.

Aufgrund anhaltender Unsicherheit haben wir uns seit Veröffentlichung des Gesetzes bei mehreren renommierten Steuerfachanwälten und anderen Beratern Handlungsempfehlungen für unsere Kunden und uns, bis zum Erscheinen des zu erwartenden Klärungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen, eingeholt. Bitte erwarten Sie in Kürze eine weitere Stellungnahme.

Wie Ihnen bekannt ist, können wir als givve® / PL Gutscheinsysteme GmbH keine steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beratung leisten. Unsere vorgemachten Anmerkungen haben deshalb einen rein informellen Charakter und beinhalten keine rechtliche oder steuerliche Beratungsempfehlung und haben keine drittschützende Wirkung. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die im Einzelfall gebotene Vorgehensweise mit Ihrem Steuerberater abzustimmen und Sie sollten ihn um eine auf Ihre Situation abgestimmte rechtliche und steuerliche Beurteilung des Sachverhaltes bitten.

 

Im Markt herrscht aktuell Verunsicherung

Stand: 08.01.2020

Das Jahressteuergesetz 2019 trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Hiermit trat auch eine Neuregelung für die Gewährung von steuerfreien Sachbezügen auf Sachbezugskarten in Kraft, welche auf die Kriterien des ZAG § 2 Absatz 1 Nummer 10 verweist. 

Die givve® Card ist seit dem 01.01.2020 auf Deutschland beschränkt und erfüllt alle Eigenschaften, welche seit dem 01.01.2020 notwendig sind. Wir haben die Akzeptanzstellen und Nutzungsmöglichkeiten der givve® Card zum 01.01.2020 so eingeschränkt, dass alle Anforderungen erfüllt werden. Dahingehend haben wir auch unsere AGB und Nutzungsbedingungen angepasst. Die Beschränkung umfasst u.a. den ausschließlichen Einsatz in Deutschland. Damit soll die deutsche Wirtschaft gefördert werden. Sowohl für uns, als bestimmt auch für Sie als deutsche Unternehmer, ist dieser Ansatz durchaus nachvollziehbar. 

Wir liefern unseren täglich wachsenden 15.000 Kunden mit Ihren 450.000 Mitarbeitern seit 6 Jahren zuverlässig eine 44-Euro-Sachbezugskarte. Wir sind technisch in der Lage den Anforderungen des Bundesministeriums der Finanzen und der BaFin nachzukommen.  Damit schärfen wir den Sachlohn Charakter unserer Karte noch weiter.

Wir sind ehrlich, kommunizieren transparent und weisen Sie schon heute darauf hin. Sollten sich in Zukunft zum Beispiel aus einem erwartetem BMF Schreiben weitere Anforderungen seitens des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, dann sind Sie bei uns sicher. Weil Sie bei givve® von der leistungsstärksten digitalen Lösung profitieren. Ohne Aufwand bei Ihnen, steuern wir innerhalb kürzester Zeit die Karten intelligent in der möglichen Nutzung, z.B. durch zielgerichtete Einschränkungen, um den Anforderungen an eine Sachbezugskarte zu entsprechen. 

Es ist unsere Passion, ein deutsches FinTech Produkt für unsere Kunden weiterhin so attraktiv zu gestalten, damit Sie und Ihre Mitarbeiter mit Freude die givve® Card einsetzen und damit am digitalen Wandel teilhaben. 

 

Die Partner hinter der givve® Karte

 

Die givve® Card wird vom „Issuer“ DiPocket herausgegeben. Die Karte bezieht sich auf die sogenannte „Mastercard IIN (Issuer Identification Number)“ und nutzt damit technisch das Netzwerk von Mastercard®. DiPocket nutzt als technischen Dienstleister die Thredd Group Limited, ein für Mastercard® akkreditierter Prozessor mit einer weltweiten Expertise für PrePaid-Produkte. Thredd sorgt zuverlässig dafür, dass mit den givve® Karten jederzeit im Mastercard Netzwerk gezahlt werden kann.

 

Unser individualisiertes Akzeptanz Netzwerk ist stark eingeschränkt und hat große Vorteile

 

Ein Vorteil der givve® Card ist, daß sie das Netzwerk der Mastercard® nutzt. Aber eben nicht unendlich, sondern für die Akzeptanz als Sachbezug effizient eingeschränkt. 

 

Beschränkungen des Karteneinsatzes und deren Vorteile

 

  • Zahlung nur in Deutschland möglich: Der Sachbezugswert bleibt in Deutschland und fließt zurück in den Deutschen Einzel- und Onlinehandel. Die givve® Card wird im Handel gerade auch vom Klein- und Mittelstand akzeptiert, was in ländlichen Strukturen sehr gut ankommt. Denn der Sachbezug bleibt (belegbar durch unsere Auswertung) in der Region und kann auch im Laden um die Ecke eingesetzt werden.
  • Kein Bargeldbezug: Die givve® Card bleibt, wie bisher auch, weiterhin vom Bargeldbezug ausgeschlossen.
  • Keine Finanzdienstleistungen (z.B. PayPal): Guthabentransfer von Karte zu PayPal oder ähnlichen Finanzdiensten sind nicht möglich, darüber hinaus verwenden wir keine individuelle IBAN und die Karte kann auch nicht am SEPA Zahlungsverkehr teilnehmen.

 

Intelligente Technik

 

Die givve® Card ist eine Prepaid Karte (Wertguthabenkarte auf Guthabenbasis) mit Gutscheincharakter. Eine Überziehung des Guthabens ist technisch ausgeschlossen. Das Akzeptanznetzwerk beschränkt sich ab 01.01.2020 auf die Bundesrepublik Deutschland. Dabei wird die Karte ausschließlich in den Verkaufsstellen des Akzeptanzpartners oder in deren Online Shops akzeptiert. 

Die givve® Card ist technologisch auf dem neuesten Stand und wird stetig, an die sich wandelnden Anforderungen angepasst.

 

Ausgewogene Vereinbarung 

 

Der Arbeitgeber (Kunde) lädt die Karte, bleibt Eigentümer des Guthabens und überlässt die Karte zur Nutzung seinen Arbeitnehmern. Die Arbeitnehmer (Kartenhalter) können über das Guthaben verfügen, haben jedoch selbst kein Rücktauschrecht in Bar- oder Giralgeld. 

Die Kartennutzer verpflichten sich im Rahmen der Nutzungsbedingungen selbst, bei einem Umtausch von Waren von der Akzeptanzstelle kein Bargeld zu akzeptieren. 

  • Eine Zahlung ist nur bei Akzeptanzstellen innerhalb Deutschlands möglich. 
  • Der Bezug von Bargeld ist unterbunden.
  • Der Erwerb von Finanzprodukten ist unterbunden.
  • Eine Überweisung von Karte zu Karte ist nicht möglich.
  • Eine Teilnahme am SEPA-Zahlungsverkehr ist nicht möglich.

Kurzum: Mit der Karte ist ausschließlich der Bezug von Waren und Dienstleistungen innerhalb Deutschlands möglich.  

Diese, dafür notwendigen technischen Maßnahmen, werden durch unser herausgebendes E-Geld-Institut, die Wirecard Card Solutions ltd. ermöglicht, welches als Teilnehmer im Mastercard-Netzwerk mittelbar die notwendige vertragliche Vereinbarung zu den Akzeptanzstellen sicherstellt.

 

Verpflichtender Hinweis

Wir sind verpflichtet Sie darauf hinzuweisen: givve® erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. givve® kann für die steuerliche Behandlung, der auf die 44-Euro-Sachbezugskarte “givve® Card” geladenen Beträge, nicht einstehen.

Der Bundesrat verabschiedet Jahressteuergesetz: 44 Euro Freigrenze bleibt, jedoch mit Einschränkungen

05.12.2019 

Dank neuester Technologien sind wir in der Lage das givve® Kartenprogramm innerhalb kürzester Zeit an die neuen gesetzlichen Kriterien anzupassen und damit flexibel auf die, durch das BMF geforderten Einschränkungen zu reagieren, damit die 44-Euro-Sachbezugskarte “givve®Card” auch ab dem 01.01.2020 als Sachbezug nach § 8 Abs. 1 EStG akzeptiert wird.

Das Jahressteuergesetz 2019 wurde am 07. November 2019 im Bundestag beschlossen. Am 29. November hat der Bundesrat dem Gesetz, welches eine Neuregelung der Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn enthält, zugestimmt. § 8  Absatz 1 Einkommensteuergesetz wird daher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 ergänzt.

Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“

Niemand kann derzeit sicher vorhersagen, wie die Finanzämter und Steuerbehörden mit dieser Gesetzesänderung umgehen und welche konkreten Voraussetzungen an die Anerkennung des geladenen Kartenbetrags als Sachlohn gestellt werden. Nach dem oben zitierten Gesetzestext kommt es aber entscheidend auf § 2 Absatz 1 Nr. 10 c) Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) an, nämlich dass die 44-Euro-Sachbezugskarten:

„(…) beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden."

Wir haben die Mitteilung erhalten, dass man derzeit bei der für die Überwachung des ZAG zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) davon ausgeht, dass die 44-Euro-Sachbezugskarte „givve® Card“ § 2 Abs. 1 Nr. 10 c) ZAG entspricht, sofern sie ausschließlich im Inland eingesetzt wird. Wir sehen das selbstverständlich genauso. Wenn die „givve® Card“ unter den Ausnahmetatbestand des ZAG fällt, wird auch nach der Gesetzesänderung die steuerliche Anerkennung als Sachbezug weiterhin möglich sein.

 

Was bedeutet das für die givve® Card?

Wir arbeiten darauf hin, dass auch nach dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes am 1. Januar 2020 auf die givve® Card geladene Beträge als Sachbezug im Sinne des Einkommenssteuergesetzes gelten können. Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, unter welchen konkreten Voraussetzungen die Finanzämter die Sachbezugseigenschaft der geladenen Beträge in der veränderten Rechtslage akzeptieren werden.

 

Wird unser Produkt verändert?

Klar ist bereits jetzt: Um die Voraussetzungen für die Akzeptanz der Finanzämter zu schaffen, ist es erforderlich, den Einsatz der 44-Euro-Sachbezugskarte “givve® Card” ab dem 1. Januar 2020 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken. Ob weitere Einschränkungen der Verwendbarkeit folgen müssen, um den steuerlichen Sachbezugsvorteil erhalten zu können, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Unter diesen Umständen muss ganz besonders gelten, dass givve® keine Rechts- oder Steuerberatung erbringt und erst recht nicht für die steuerliche Behandlung der auf die 44-Euro-Sachbezugskarte “givve® Card” geladenen Beträge einstehen kann.

 

Wann und wie wird die Rechtslage geklärt?

Wir und unsere gesamte Branche erwarten, dass durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums im Laufe des Jahres 2020 für die Steuerbehörden und Finanzämter eine verbindliche Anwendung der Gesetzesänderung vorgegeben wird. Dann wissen wir auch verlässlich, wie wir die givve® Card optimieren können, um die Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz weiterhin zu ermöglichen.

 

Weiterführende Informationen:

Das Handelsblatt hat am 28.11.2019 einen Artikel veröffentlicht, den wir Ihnen nicht vorenthalten möchten. Diesen finden Sie hier.

Auch der Prepaid Verband Deutschland e. V. (PVD), in dem givve® Mitglied ist, veröffentlichte bereits Stellungnahmen zusammen mit anderen Verbänden:

Stellungnahme: PVD & Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing e. V.

Stellungnahme: PVD & Bundesverband Deutsche Startups e.V. & Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing Deutschland e.V.

Externe Stellungnahmen zum Thema

Im Nachfolgenden finden Sie unterschiedliche öffentlich gemachte Stellungnahmen zum Thema. Diese werden stetig von uns aktualisiert und ergänzt, um ein ganzheitliches Bild der Thematik darzustellen. Sollten Sie weitere Einblicke zum Thema haben, lassen Sie uns diese gerne an office@givve.com zukommen. Nach Prüfung werden wir diese hier ebenfalls veröffentlichen.

Haufe Online Redaktion: "Keine Gesetzesänderung bei Sachbezügen und 44-EUR-Grenze"

 

"In dem umfangreichen Gesetzespaket nicht mehr enthalten ist die in einem Vorentwurf vorgesehene Ausweitung der Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug."

"Sachlohn, auf den die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG anzuwenden ist, liegt nach bisheriger Verwaltungsauffassung auch dann vor, wenn die Gutscheingewährung mittels sogenannter Guthabenkarten beziehungsweise Geldkarten erfolgt." 

Quelle: www.haufe.de

 

 

Unser Partner, der Prepaid Verband Deutschland e.V. meldet: "Gute Neuigkeiten: Steuerfreie Guthabenkarten bleiben"

 

"Steuerfreie Prepaid-Karten werden nicht eingeschränkt. Das beschloss das Bundeskabinett am 31. Juli. Der Prepaid Verband Deutschland e. V. (PVD) begrüßt die Entscheidung. Somit können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern monatlich weiterhin Sachbezüge bis zu 44 Euro in Form einer Prepaid-Karte zukommen lassen – so lange diese einzig für den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen eingesetzt werden können."

Quelle: www.prepaidverband.de

 

 

Das Handelsblatt berichtet: "Bundeskabinett hat sich auf den Erhalt steuerfreier Guthabenkarten geeinigt"

 

“Gute Nachrichten für mehrere Millionen Arbeitnehmer: Eine Gesetzesänderung hätte sie monatlich bis zu 44 Euro kosten können, doch dieser Vorschlag ist jetzt passé. Dies geht aus einem Gesetzentwurf hervor, den das Bundeskabinett am Mittwochnachmittag beschlossen hat. Demnach wird die Definition sogenannter Sachbezüge im Einkommensteuergesetz doch nicht geändert.“

Quelle: www.handelsblatt.com

 

 

Auf Lohn-Info finden Sie die aktuelle Bekanntgabe zum Bestehenbleiben der 44 Euro Freigrenze für Arbeitnehmer sowie allgemeine Informationen zur rechtlichen Grundlage des Sachbezugs:

 

"Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthält als Jahressteuergesetz 2019 viele Änderungen. Dazu gehörte auch den Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs klar zu definieren. Diese Änderung ist im Regierungsentwurf vom 31.07.2019 entfallen."

Quelle: www.lohn-info.de

 

 

Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU (MIT) gibt bekannt: Keine Einschränkung beim steuerfreien Sachbezug für Arbeitnehmer

 

"Der Bundesvorsitzende der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU (MIT), Carsten Linnemann, begrüßt, dass Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) nun doch nicht den steuer- und sozialabgabenfreien Sachbezug für Arbeitnehmer antasten will. Die bislang im Jahressteuergesetz vorgesehene Einschränkung des Sachbezugs ist von Scholz wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen worden."

Quelle: www.mit-bund.de

 

 

Das Online Magazin t3n  berichtet: "Die Gesetzesänderung des Bundesfinanzministeriums, den steuerfreien Sachbezug eklatant einzuschränken, wurde zurückgenommen. Für die Anbieter von Benefit-Kreditkarten ist das eine gute Nachricht."

 

"Denn bisher – und nun auch zukünftig – können Arbeitgeber ihren Angestellten ein steuerfreies Zubrot in Höhe von 44 Euro monatlich mitgeben. Das geht etwa in Form von Restaurantgutscheinen, Zuschüssen für Fitness-Abos oder eine entsprechend aufgeladene Kreditkarte."

Quelle: www.t3n.de

 

 

Auch das Handwerksblatt spricht sich gegen eine Änderung aus: "44-Euro-Grenze: Bitte nicht einschränken!"

 

"In der Praxis würde diese Regelung viele kleinere Unternehmen benachteiligen, bei denen mehrere Millionen Mitarbeiter derzeit noch ihr Guthaben einlösen können, warnt der Verband." - Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC).

Quelle: www.handwerksblatt.de

 

 

Prepaid Verband Deutschland e. V. warnt vor wirtschaftlichen Folgen


"Insgesamt wurden im vergangenen Jahr über Prepaid-Kreditkarten etwa 3,2 Milliarden Euro steuerfrei an Arbeitnehmer ausbezahlt. Sollte die geplante Gesetzesänderung in Kraft treten, würde dies bedeuten, dass folgende Sachbezüge in Zukunft wie normales Einkommen versteuert werden müssten:

  • Zweckgebundene Geldleistungen, also zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem Sportverein
  • Geldsurrogate, also Geldersatzstoffe wie Prepaid Kreditkarten die frei verwendet werden können
  • Kostenerstattungen, die erst nachträglich für zuvor selbst bezahlte Sachleistungen an Arbeitnehmer ausgezahlt werden"

"Laut einer Pressemitteilung des Prepaid Verband Deutschlands e. V. (PVD) würde diese geplante Gesetzesänderung sowohl Arbeitnehmern, kleinen Geschäften als auch den Unternehmen, die die Prepaid-Kreditkarten ausgeben schaden."

Quelle: www.forschung-und-wissen.de

 

 

Gemeinsamer Brief der Mittelstandsallianz an den Bundesfinanzminister

 

"In einem gemeinsamen Brief an den Bundesfinanzminister plädieren der BVMW sowie neun weitere Verbände der Mittelstandsallianz* dafür, die bewährte 44-Euro-Freigrenze bei steuerfreien Sachbezügen für Guthabenkarten zu erhalten."

"In Zeiten des digitalen Wandels ist das Angebot der Prepaidkarten weit verbreitet, flexibel und vor allem unbürokratisch. Das Auslesen der Karten bietet der Finanzverwaltung eine gute Kontrollmöglichkeit und geht mit einer erheblichen Aufwandsverringerung – für Beschäftigte, mittelständische Unternehmen und Verwaltungen –einher. Mit Guthabenkarten für die Gewährung von Sachbezügen reduziert der Gesetzgeber auf digitalem Weg die Notwendigkeit von Einzelbelegprüfungen und baut in der Praxis Bürokratie ab. Wollen Sie bei über 50 Milliarden Euro Bürokratiekosten für die gesamte deutsche Wirtschaft ein solches Signal an die Millionen Betriebe und Beschäftigen senden? Zusätzlich ergeben sich aus den wiederaufladbaren Guthabenkarten nicht nur ökonomische, sondern auch ökologische Vorteile. Das Argument, wonach es sich hierbei um eine Geldleistung handelt, ist aus unserer Sicht unzutreffend. Die Karten sind auf Akzeptanzstellen beschränkt, die keine Auszahlungen, Abhebungen oder Überweisungen ermöglichen. Es handelt sich daher um Guthabenkarten, nicht um Geldkarten."

Quellen: www.bvmw.de , www.bvmw.de/fileadmin

 

 

Der Deutsche Steuerberater-Verband lehnt die geplante Änderung des Einkommenssteuergesetzes ab: 

 

"Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass die 44-Euro-Grenze entgegen ihres ursprünglichen Zwecks zur Entgeltoptimierung genutzt wird: Mit Blick auf die hohe Abgabenbelastung von Arbeitnehmern hierzulande sowie die seit Jahren stetig steigenden Steuereinnahmen (vgl. Statistisches Bundesamt, Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten, Zeitreihen) erscheint dies nach Auffassung des DStV hinnehmbar.

Eine Einschränkung dieser Möglichkeit käme zudem einer Steuererhöhung gleich. Denn aufgrund der angedachten erweiterten Definition von Geldleistungen dürfte für viele Arbeitnehmer, deren Sachbezüge bisher unter die 44-Euro-Grenze fallen, die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit entfallen. Die Ausnahme für bestimmte Gutscheinarten dürfte diesen Nachteil nur unzureichend kompensieren.

Es steht überdies zu befürchten, dass diese Ausnahme vor allem Anbietern mit breitem Sortiment zugutekommt, da diese dem Arbeitnehmer die größte Auswahl bieten. Lokale Anbieter mit geringerer Sortimentsbreite hätten hingegen das Nachsehen."

Quelle: www.dstv.de

 

 

Die Bundessteuerberaterkammer kritisiert den Gestztesentwurf zur Änderung bei der 44,00 €-Freigrenze für Sachbezüge:

 

"Die Bundessteuerberaterkammer regt an, es bei der bisherigen Regelung der 44,00 €-Freigrenze in § 8 Abs. 1 EStG zu belassen. Sie hat sich in der Praxis mehr als bewährt. Sollte durch die Neuregelung beabsichtigt sein, Steuergestaltungen im Rahmen der Pauschalierung nach § 37b EStG zu verhindern, so sollte § 37b EStG entsprechend geändert werden."

“Die monatliche 44,00 €-Freigrenze für Sachbezüge wurde durch das JStG 1996 in das Einkommensteuerrecht eingeführt. [...]. Berücksichtigt man die jährliche Inflationsentwicklung, also den Kaufkraftverlust, so müsste die Freigrenze 2019 auf 61,00 € angehoben werden, um dieselbe Kaufkraft wie 1996 zu verkörpern. Der Vorteil der Regelung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist bereits aus diesem Grund beträchtlich gesunken.“

"Wenn eine Anhebung der Freigrenze unterlassen wird, so sollten wenigstens keine weiteren Einschränkungen bei ihrer Anwendung eingeführt werden. Gerade kleinere und Kleinst-Unternehmen und Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern häufig Sachleistungen, die der Freigrenze über 44,00 € monatlich unterliegen. [...]. Die Empfänger dieser Sachleistungen sind, im Gegensatz zu den nach § 37b EStG pauschal versteuerten Leistungen, im Regelfall Arbeitnehmer mit einem geringeren Einkommen, für welche die Sachbezüge einen spürbaren Bonus bedeuten."

Quelle: www.bstbk.de

 

 

Die Haufe Online Redaktion berichtet:

 

"Ein neues Gesetzesvorhaben sieht vor, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geld- und Kreditkarten sowie Versicherungen künftig keine Sachbezüge mehr sind und die 44 Euro-Freigrenze damit nicht weiter anwendbar ist."

"Der Gesetzentwurf hat zunächst keine Auswirkung auf die laufende Behandlung bzw. die Behandlung bereits abgelaufener Jahre. Die Änderungen sollen erst ab 2020 gelten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Entwurf erst noch in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden muss. Ob und wenn ja in welcher Form er dort wieder hinauskommt, ist ungewiss. Eine Verabschiedung des Gesetzes ist frühestens im Herbst zu erwarten."

Quelle: www.haufe.de

 

 

Laut der Süddeutschen Zeitung hat das BMF vor allem das 10 000-Euro-Modell im Visier:

 

"Noch ist jedoch wie stets bei Gesetzesentwürfen das letzte Wort nicht gesprochen. Ob die Länder den Änderungen bei der 44-Euro-Regel zustimmen, ist ungewiss. Das Parlament lässt solche Entwürfe meist nie ungeschoren passieren. Gut möglich also, dass Scholz bei der 44-Euro-Regel nachbessern muss. Top-Verdiener, die vom 10 000-Euro-Modell profitieren, können sich aber schon mal darauf einstellen, dass sie so bald nicht mehr Steuern sparen können."

Quelle: www.sueddeutsche.de 

 

 

Stellungsnahme des Prepaid Verbandes Deutschland (bei dem givve® Mitglied ist) zum Referentenentwurf vom 8. Mai 2019

 

"Der PVD spricht sich dafür aus, Guthabenkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, auch weiterhin als Sachbezug im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze anzuerkennen."

Unter folgendem Link finden Sie die Begründung des Bundesfinanzministeriums aus dem am 8. Mai 2019 vorgelegten Referentenentwurf und eine Einschätzung des PVD hierzu. 

Quelle: www.prepaidverband.de

 

 

Das Handelsblatt steht im Austausch mit verschiedenen Experten und berichtet: „Das Bundesfinanzministerium schlägt eine Änderung der Definition sogenannter Sachbezüge vor. Dies könnte Nachteile für mehrere Millionen Arbeitnehmer bringen.“


 
„Es ist kaum mehr als eine Randnotiz, zwei Sätze eines insgesamt 225-seitigen Gesetzesentwurfs, doch die könnten für Millionen Arbeitnehmer unangenehme Folgen haben: Das Bundesfinanzministerium (BMF) schlägt eine Änderung in der Definition sogenannter Sachbezüge vor. Bisher gehören dazu nicht nur Waren und Dienstleistungen, sondern auch Gutscheine und Prepaid-Karten, über die Arbeitgeber ihren Angestellten monatlich bis zu 44 Euro zukommen lassen können – ohne darauf Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Sowohl für die Prepaid-Karten als auch für bestimmte Gutscheine könnte dieser Vorteil bald passé sein.“
 
Quelle: www.handelsblatt.com

 

 

Business Insider: "Gründer sehen darin Konjunkturprogramm für Amazon-Gutscheine"

 

"Auch Givve-Gründer Löffler meint, dass die Karten häufig eines der ersten digitalen Dinge seien, mit dem mittelständische Unternehmen in Berührung kommen."

"Wenn diese Steuer tatsächlich eingeführt würde, gäbe das Amazon als Anbieter einer riesigen Produktbandbreite einen gewaltigen Aufschub. Deren Geschenkgutscheine gelten nämlich nach wie vor als Sachbezug und wären damit von der Abgabe nicht betroffen. Somit sind sie für Arbeitgeber natürlich viel attraktiver als Prepaid-Karten."

Quelle: www.businessinsider.de

 

 

Dr. Steffen Rapp schlussfolgert hierzu: "Die geplante Neuregelung enthält erhebliche Sprengkraft für die Arbeitnehmer, die Gutschein-, e-Geld und Prepaid-Branche, aber auch für den Handel."

 

"[...] ist davon auszugehen, dass bei einer Umsetzung der geplanten Neuregelung sämtliche Gutscheine, Prepaid-Produkte und auch Firmenkreditkarten als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Soweit die Arbeitgeber künftig auf die Ausgabe von Prepaid-Produkten innerhalb der 44 Euro Freigrenze verzichten, da diese der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen, führt die geplante Gesetzesänderung zu einer erheblichen Nettolohneinbuße bei den Arbeitnehmern." 

Quelle: https://paytechlaw.com

 

 

Das Online Magazin t3n führte ein Interview mit dem givve® Gründer Patrick Löffler:

 

"Das Finanzministerium will solche Geldleistungen nicht mehr als Sachbezüge werten, sondern wie ein normales Gehalt mit Sozialabgaben besteuern. Prepaid-Kreditkarten könnten sich damit für Arbeitgeber nicht mehr lohnen. Für Löffler ein riesiges Problem: Der Gründer gibt mit seiner Firma Givve seit Jahren steuerfreie Prepaid-Kreditkarten an Unternehmen heraus. 360.000 Stück verteilt über 15.000 Unternehmen seien es schon, sagt Löffler gegenüber t3n."

Patrick Löffler: „Derzeit verkaufen wir jeden Tag rund 1.000 neue Karten, das wäre mit der Gesetzesänderung vorbei.“

Quelle: https://t3n.de

 

 

Die 44 Euro Freigrenze bei den digitalen Sachbezugskarten bleibt bestehen:


Das Bundesfinanzministerium teilte der Redaktion von WELT mit, dass die Steuervergünstigung in Form der sogenannten 44-Euro Freigrenze nicht abgeschafft werden soll: "Sachleistungen des Arbeitgebers (das heißt Einnahmen, die nicht in Geld bestehen) bleiben weiterhin bis zur Höhe von 44 Euro monatlich von der Besteuerung und auch der Verbeitragung in der Sozialversicherung ausgenommen."


„Arbeitgeber könnten ihren Arbeitnehmern also weiterhin nicht nur Sachleistungen sondern auch Gutscheine zukommen lassen. Begrenzt werden sollen hingegen sogenannte Entgeltoptimierungsmodelle, von denen laut Finanzministerium insbesondere Besserverdienende profitieren. Für Sachbezüge besteht bei Einzelzuwendungen bis zu jährlich 10.000 Euro derzeit die Möglichkeit, diese pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern.“
 
Quelle: www.welt.de

 

 

Das manager magazin berichtet zum Thema: "Beschäftigte profitieren von Bonuszahlungen in Form von sogenannten Sachbezugskarten."

 

"Auch die Mittelstandsvereinigung von CDU und CSU (MIT) wendet sich gegen das Vorhaben. Die Einkäufe mit den Karten kämen laut Studien großteils dem deutschen Einzelhandel zugute, heißt es. Müssten die Unternehmen auf Gutscheine ausweichen, profitiere künftig vor allem Amazon, so die MIT."

Quelle: www.manager-magazin.de

 

 

MIT will steuerfreie Sachbezüge erleichtern:

 

"Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU (MIT) will Arbeitnehmer bei der Nutzung von Sachbezügen besserstellen. Statt 44 Euro pro Monat sollen Arbeitnehmer künftig 600 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfreie Sachzuwendungen erhalten dürfen. Die bisherige Freigrenze soll darüber hinaus in einen Freibetrag umgewandelt werden, was das Risiko einer Steuerpflicht reduziert."

"Kritik übt die MIT an aktuellen Planungen des Bundesfinanzministeriums, aufladbare Prepaid-Karten ohne Bargeldauszahlung nicht mehr als Sachbezug zu werten, sondern nur noch Gutscheinkarten für einzelne Anbieter wie Handelshäuser oder Online-Händler zuzulassen. Betroffen wären davon derzeit mehr als 1,2 Millionen Beschäftigte. Vor allem der Mittelstand profitiere von den steuerfreien Prepaid-Karten und nutze diese zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität, so die MIT."

Quelle: www.mit-bund.de

 

 

Der Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Hannspeter Riedel erläutert hierzu:

 

“Der BFH betont zunächst ausdrücklich, dass für die Frage, ob die Zusage des Arbeitsgebers als Barlohn oder als Sachbezug zu qualifizieren ist, allein und ausschließlich die arbeitsvertraglich getroffene Zusage entscheidend ist. Dies wurde auch auf der kürzlich stattgefundenen Münchner Steuerfachtagung im Rahmen einer Urteilsbesprechung durch die dem VI. BFH Senat angehörende Richterin Michaela Teller nochmals bestätigt. Ebenso wird in den Urteilen auch nochmals unter Fortführung der bisherigen Rechtsprechung bestätigt, dass die Art und Weise der Abwicklung von Sachbezugszusagen nicht entscheidend ist.“

Quelle: www.psp.eu

 

 

Der Finanzminister des Saarlandes Peter Strobel (CDU) fordert den Erhalt der Debitkarten für Arbeitnehmer:

 

„Die Überlegungen des BMF, die Möglichkeiten von steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezügen im Bereich der Debitkarten einzuschränken, lehne ich ab! Die darunterfallenden Guthaben-Kreditkarten ohne Barauszahlungsfunktion sind doch gerade in der heutigen digitalen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern weit verbreitet. Sie sind ein für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer flexibles, unbürokratisches Element der Sachzuwendung im Rahmen der 44 € Freigrenze.“

Quelle: Pressemittelung Misterium für Finanzen und Europa Saarland

 

 

Die SPD äußert sich zu einer Einschränkung der Karten. Dabei geht es jedoch um Sachzuwendungen über 37b EStG, nicht um den Sachbezug der 44€. 

 

Martin Gerster, Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion im Rechnungsprüfungsausschuss:

„Der Bundesrechnungshof hat festgestellt, dass immer mehr Arbeitgeber ihren leitenden Arbeitnehmern anstelle von Sonderzahlungen Prepaid-Kreditkarten überlassen und mit hohen Beträgen aufladen. Dadurch müssen lediglich 30 Prozent durch den Arbeitgeber pauschal – statt des sonst meist einschlägigen Spitzensteuersatzes von 45 Prozent durch den Arbeitnehmer – als Einkommensteuer abgeführt werden. Höhere Nettozahlungen für Spitzenverdiener und geringere Steuereinnahmen sind die Folge.“

Quelle: www.spdfraktion.de

 

 

Der Spiegel berichtet über die Diskussion zum Thema Sachbezug:

 

"Bundesfinanzminister Olaf Scholz will eine Steuervergünstigung abschaffen, von der bislang mutmaßlich Hunderttausende Arbeitnehmer profitieren."

"Gegen die Scholz-Pläne haben die Länder Bayern und Saarland Einspruch erhoben. Sie wollen, dass die beliebte Belohnung bleibt. Betroffen sind angeblich 350.000 Arbeitnehmer in 15.000 Betrieben."

Quelle: www.spiegel.de

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